Das vom Landkreis Dahme-Spreewald zugeteilte rote Kennzeichen darf nach § 41 FZV nur für Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten benutzt werden.
Bei der Vergabe der roten Kennzeichen wird durch die örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde, die Zuverlässigkeit der künftigen Inhaber geprüft. Es besteht daher kein rechtlicher Anspruch auf die Erteilung von roten Kennzeichen, wenn Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des künftigen Inhabers festgestellt werden.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- formloser Antrag
- Handelsregisterauszug / Gewerbegenehmigung
- Personalausweis des künftigen Halters oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- SEPA-Mandat zum Lastschrifteinzugsverfahren
- elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB) für rotes Kennzeichen
- Führungszeugnis
- Bescheinigung in Steuersachen
Das Führungszeugnis ist bei der zuständigen Gemeindeverwaltung, Amtsverwaltung oder Stadtverwaltung zu beantragen und direkt in die Zulassungsbehörde übersenden zu lassen.
Nach erfolgter Prüfung muss der zukünftige Inhaber des roten Kennzeichens persönlich zum vereinbarten Termin erscheinen.
Rechtliche Grundlage: § 41 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
