Kurz­zeit­kenn­zei­chen

Rechtliche Grundlage: § 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Kurzzeitkennzeichen werden, für nicht zugelassene Fahrzeuge, ausschließlich für Probefahrten oder Überführungsfahrten in Deutschland zugeteilt.

Voraussetzungen

  • das entsprechende Fahrzeug muss abgemeldet sein
  • der Hauptwohnsitz des Halters befindet sich im Landkreis Dahme-Spreewald oder
  • das Fahrzeug hat seinen Standort im Landkreis Dahme-Spreewald (Nachweis erforderlich)

Der Standortnachweis kann durch Kaufvertrag oder Vorführung des Fahrzeugs erfolgen.

Rechtliche Grundlage: § 75 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder II (Fahrzeugschein/Fahrzeugbrief); im Original oder gut lesbaren Kopien
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (Original oder gut lesbare Kopie, bzw. auf der ZBI (Rückseite) und ggf. gültiger Sicherheitsprüfung (SP)

    Sollte keine gültige Hauptuntersuchung bzw. ggf. Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden, kann ein Kurzeitkennzeichen mit Einschränkungen für die Fahrt zur Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsprüfung beantragt werden.
  • eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Original Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (Kopie nur mit Datum und Unterschriften des Inhabers und Vollmachtnehmers – Ausländische Papiere immer im Original!)
  • Bei juristischen Personen oder selbständigen Gewerbetreibenden wird ein Auszug aus dem Handelsregister und eine Gewerbeanmeldung (außer bei Befreiung gem. § 6 Gewerbeordnung) benötigt
  • Ggf. Kaufvertrag als Standortnachweis
  • Ggf. eine Vollmacht bei nicht persönlicher Beantragung
  • Ggf. Erklärung des Empfangsbevollmächtigten

Gültigkeit

  • die Gültigkeit des Kennzeichens beginnt mit dem Tag der Ausstellung des Kennzeichens und gilt für insgesamt längstens 6 Tage (entspr. der Vorgabe durch die eVB-Nummer)
  • das Kurzzeitkennzeichen kann nicht vordatiert werden
  • es darf nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwendet werden.