Trink­was­ser­brunnen

Im Landkreis Dahme-Spreewald ist es möglich, Grundwasser für die Trinkwasserversorgung zu nutzen, wenn am betroffenen Standort keine zentrale Trinkwasserversorgung zur Verfügung steht.

Eine geplante Bohrung muss mindestens einen Monat vor Bohrbeginn bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald über ein Anzeigeverfahren zugelassen werden.

Wie funk­tio­niert das Anzei­ge­ver­fahren für die Bohrung eines Trink­was­ser­brun­nens?

Wer einen Trinkwasserbrunnen errichten möchte, füllt ein entsprechendes Anzeigeformular aus und reicht dies zusammen mit einem Lageplan bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald ein. Auf dem Lageplan sind maßstabsgerecht sowohl der Standort des Brunnens und die Lage aller Anlagen zur Abwassersammlung bzw. -versickerung im Radius von 50m um den geplanten Brunnen darzustellen.

Das Antragsformular finden Sie rechts unter „Formulare“, es kann aber auf Wunsch auch postalisch zugeschickt werden.

Nach Erhalt des ausgefüllten Formulars - inklusive Lageplan - erfolgt die fachliche Prüfung des Brunnenstandortes durch die Untere Wasserbehörde.

Was genau wird durch die Behörde geprüft?

Welche Gründe könnten zur Ablehnung führen? Die fachliche Einschätzung erfolgt nach § 46 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Demnach ist eine erlaubnisfreie Förderung von Grundwasser möglich, wenn dadurch keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind. Die Einschätzung, ob dies der Fall ist, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab.

Zudem ist eine erlaubnisfreie Grundwasserförderung nur für bestimmte Zwecke möglich.

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen (§ 49 Abs 1 Satz 1 WHG).

Folgende Aspekte sind zu beachten:

Die DIN 2001-Teil 1 „Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen“ sieht zwischen Brunnenstandort und abflussloser Abwasserwassersammelgrube/Kleinkläranlage einen Mindestabstand von mindestens 25 m sowie zu Versickerungsanlagen von Kleinkläranlagen mindestens 50 m Abstand vor. Diese Mindestabstände betreffen auch Anlagen auf Nachbargrundstücken und sollen sicherstellen, dass gesundheitsgefährdende Auswirkungen der Abwasseranlagen auf das Trinkwasser weitestgehend ausgeschlossen werden können. Die Errichtung der Bohrung muss durch eine Firma erfolgen, die genügend Erfahrung in der Wassererschließung hat (z.B. Brunnenbaufirma). Eine Brunnenbaufirma in der Nähe finden Sie in den öffentlichen Medien. Achten Sie darauf, dass die Bohrfirma leistungsfähig ist. Bei einem Gartenbrunnen sollte nicht allein der Preis, sondern die Qualität entscheiden - ein Brunnen soll lange ausreichend Wasser fördern und keine Gefahr für das Grundwasser darstellen. Die verantwortliche Person auf der Baustelle muss mindestens die Eignungsprüfung nach DIN 4021 für Bohrgeräteführer oder gleichwertiges abgelegt haben.

In Wasserschutzgebieten dürfen nur bedingt Gartenbrunnen errichtet werden. In Bereichen von bekannten Altlastenverdachtsflächen sind Brunnenbohrungen verboten. Geplante Brunnen in der Nähe von altlastenverdächtigen Flächen bedürfen einer Prüfung unter Einbeziehung der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde. Im Einzelfall kann sich das Erfordernis ergeben, dass durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin eine Beprobung des Brunnenwassers durch ein zugelassenes Labor zu veranlassen ist. Die Parameter werden durch die Wasserbehörde vorgegeben.

Gibt es Mengen­be­schrän­kungen für die Entnahme?

Grundwasser darf erlaubnisfrei nur in geringen Mengen gefördert werden. Was als geringe Menge einzustufen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

Die meisten Anzeigen betreffen Brunnen für Einfamilienhäuser. Hier geht die untere Wasserbehörde davon aus, dass Grundwasser nur in geringen Mengen im Sinne des Gesetzes entnommen wird.

Gibt es einen Unter­schied, ob der Brunnen als Trink­was­ser­brunnen oder zur reinen Garten­be­wäs­se­rung genutzt wird?

Ob ein Brunnen auch als Trinkwasserbrunnen genutzt werden kann bzw. soll, ist aus wasserrechtlicher Sicht nicht relevant, da das Wasserrecht allgemein dem Schutz von Gewässern dient.

Jedoch sind bei Trinkwasserbrunnen die Mindestabstände zu Abwasseranlagen zu berücksichtigen (25m zu Sammelgruben und Kleinkläranlagen, 50m zu Versickerungsanlagen von Kleinkläranlagen).

Da ein grundsätzlicher Anschluss- und Benutzungszwang bezüglich der öffentlichen Trinkwasserversorgung besteht, kommt die Nutzung eines Brunnens als Trinkwasserbrunnen nur in Betracht, wenn an dem jeweiligen Standort keine Anschlussmöglichkeit vorhanden ist und gleichzeitig ein Bedarf an Trinkwasser besteht. Dazu wird die Stellungnahme der trinkwasserversorgungspflichtigen Körperschaft eingeholt.

Neben der Beantragung bei Unteren Wasserbehörde bedarf ein Trinkwasserbrunnen auch immer einer Anzeige beim Gesundheitsamt des Landkreises Das Wasser muss zusätzlich den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) entsprechen, was dem Gesundheitsamt durch entsprechende Beprobungen nachzuweisen ist.

Was kostet die Prüfung?

Wenn es aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Einwände gegen die Errichtung des Brunnens gibt, wird durch die Wasserbehörde eine wasserrechtliche Anordnung als Anzeigebestätigung mit Nebenbestimmungen erstellt. Geht die Entnahme über den privaten häuslichen Bedarf für einen Einzelwohnstandort hinaus, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu erteilen.

Die wasserrechtliche Anordnung als Anzeigenbestätigung und die wasserrechtliche Erlaubnis sind kostenpflichtig gemäß der gültigen Gebührenordnung.