Wichtig für Fischzüchter und Fischhalter
Seit Ende November 2008 gilt bundesweit die neue Fischseuchenverordnung. Sie verbessert den Schutz vor einer Ausbreitung von Fischseuchen. Dabei gibt es Genehmigungs- und Anzeigepflichten für alle Fischhaltungen (Aquakulturbetriebe), die lebende Fische züchten, halten, hältern oder schlachten. Von einer Registrierungspflicht sind auch private Fischhalter betroffen, sofern diese Anschluss an ein öffentliches Gewässer haben.
Die Verordnung gilt nicht
• für Fische, die nur zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden und
• für wildlebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel geangelt oder gefangen werden.
Genehmigung
Nach aktuellem Stand brauchen
• Aquakulturbetriebe, die Satzfische produzieren oder Speisefische in größeren Mengen abgeben (auch überregional),
• sowie Verarbeitungsbetriebe, in denen Fische aus Aquakulturen getötet werden, eine Genehmigung durch den Landkreis Dahme-Spreewald.
Der Antrag auf Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:
• Name und Anschrift des Betreibers
• Lage und Größe der Anlage
• Teichzahl
• Wasserversorgung
• Zuflussmenge
• gehaltene Tierarten und ihre Verwendung
• Darlegung, mit welchen Maßnahmen die Verschleppung von Seuchen verhindert wird
• ggf. Angaben zur Behandlung der Abwässer.
Registrierung
Für folgende Betriebe besteht eine Registrierungspflicht:
• Betriebe, die Fische halten, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen
• Betriebe, die Fische aus Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben, sowie
• Betreiber von Angelteichen.
Hierfür genügt die Registrierung einer solchen Tätigkeit beim Landkreis Dahme-Spreewald.
Für die Anzeige sind folgende Angaben zu machen:
• Name und Anschrift des Betreibers
• Lage und Größe der Anlage
• Teichzahl
• Wasserversorgung
• Zuflussmenge
• gehaltene Fischarten und ihre Verwendung
Weitere Bestimmungen
Die neue Fischseuchenverordnung des Bundes enthält außerdem Vorschriften zu regelmäßigen Untersuchungen der genehmigungspflichtigen Aquakulturbetriebe und zur Buchführung. Außerdem gibt es Schutzmaßregeln bei Verdacht oder Ausbruch bestimmter exotischer oder nicht exotischer Krankheiten.
Der Landkreis Dahme-Spreewald, Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft, Sachgebiet Veterinäramt, fordert deshalb alle Betriebe und Einrichtungen auf, für die diese Fischseuchenverordnung gilt, einen Antrag auf Genehmigung oder Registrierung der Tätigkeit zu stellen.
Aquakulturbetriebe, die nach § 2 Abs. 1 der bisherigen Fischseuchenverordnung angezeigt waren, gelten als vorläufig genehmigt bzw. registriert. Die vorläufige Genehmigung oder Registrierung erlischt jedoch, wenn nicht bis zum 29.05.2009 die Genehmigung beantragt oder die Anzeige zur Registrierung erfolgt ist. Der Betrieb einer Aquakultur ohne behördliche Genehmigung oder ohne Registrierung ist bußgeldbewehrt.
Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie
1. klinisch gesund sind,
2. nicht aus einem Aquakulturbetrieb stammen, in dem eine ungeklärte erhöhte Sterblichkeit besteht, und
3. nicht aus der Hälterung eines Verarbeitungsbetriebes stammen.
Kontakt zum Veterinäramt:
Landkreis Dahme-Spreewald
Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft
Sachgebiet Veterinäramt
Hauptstraße 51
15907 Lübben
Tel. 03546/ 20 16 19
Fax: 03546 / 20 16 63