Pres­se­mit­tei­lung

2021 / 0120 - 21.06.2021

Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern im Spreewald eingeschränkt

Untere Wasserbehörde erlässt Allgemeinverfügung

Nach den sehr warmen und zum Teil trockenen Jahren 2018, 2019 und 2020 hat die aktuell anhaltend warme und trockene Wetterlage erneut in den Fließgewässern insbesondere des Einzugsgebietes der Spree und dem Oberlauf der Dahme zu sehr geringen Durchflüssen geführt. Der natürliche Wasserhaushalt leidet immer noch unter den Folgen des Wassermangels der Vorjahre und die sich fortsetzende Witterung verschärft die wasserwirtschaftliche Situation zunehmend. Der in der Talsperre Spremberg zur Niedrigwasseraufhöhung zur Verfügung stehende Betriebsraum wird bereits genutzt. Im Sinne einer vorausschauenden Bewirtschaftung werden die Abgabemengen der Talsperre reduziert. Das Landesamt für Umwelt hat weiterhin im Rahmen seines Bewirtschaftungsermessens begonnen, u. a. Ableitungen aus der Spree zu drosseln.

In den meisten Wasserläufen und Seen im Spreesystem und insbesondere im Spreewald wird das Wasser über Wehr- und Stauanlagen zurückgestaut, somit ist die Niedrigwassersituation nicht in jedem Fall augenscheinlich wahrzunehmen, die Durchflüsse durch die Wasserläufe und Seen vermindern sich derzeit jedoch weiter.

Mit dieser Situation sind negative Auswirkungen insbesondere auf den Wasserhaushalt und auf den ökologischen Zustand verbunden. Die Oberflächengewässer müssen daher vor jeder vermeidbaren weiteren Beeinträchtigung geschützt werden. Deshalb ist dafür zu sorgen, dass Wasserentnahmen, die den Abfluss der Fließgewässer verringern können, eingeschränkt bzw. unterbunden werden.

Wasserentnahme beschränkt

Durch eine Allgemeinverfügung des Landkreises Dahme-Spreewald als untere Wasserbehörde wird eine befristete Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs und von wasserrechtlich erlaubten Entnahmen aus Oberflächengewässern verfügt. Danach ist die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtung in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr untersagt. Diese Untersagung erstreckt sich auf die Gemeinde Märkische Heide, das Amt Unterspreewald, das Amt Lieberose/Oberspreewald, die Stadt Lübben, die Stadt Luckau und die Gemeinde Heideblick. Die Allgemeinverfügung wird in der Tagespresse und im Amtsblatt des Landkreises Dahme-Spreewald veröffentlicht. Diese Verfügung wird in ähnlicher Form in den Landkreisen Oberspreewald Lausitz, Spree-Neiße und der Stadt Cottbus erlassen.