Vierte VO zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest
Vierte Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest vom 7. Dezember 2005
Die Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September 2005 wird wie folgt geändert.
Ab 16. Dezember 2005 muss Geflügel nicht mehr ausschließlich in Ställen gehalten werden.
Es gelten aber für alle Geflügelhalter weiterhin folgende Schutzmaßnamen:
Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass
1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich
sind,
2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben,
getränkt werden,
3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen
kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist.