Verhalten beim Fund von toten Tieren
Verhalten beim Fund von toten Tieren
Mitteilung des Amtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft (Veterinäramt)
Aufgrund der anhaltenden vielfältigen Informationen zur Wildvogel - Geflügelpest im Land Brandenburg und der damit verbundenen Meldung von tot aufgefundenen Vögeln weisen wir Sie auf folgende abgestimmte Handlungsweise in unserem Landkreis hin:
1. Von der amtlichen Feststellung der Wildvogel - Geflügelpest vom Typ H5N1 sind als Erregerreservoir Schwäne, Wassergeflügel und Greifvögel betroffen!
Singvögel, Tauben, Schwalben u.ä. Vögel und Katzen werden nicht mehr in die Untersuchung einbezogen und sind deshalb durch die Grundstücksbesitzer zu entsorgen (Vergraben, nicht mit den Händen berühren).
Untersuchungsunwürdige Tierkörper bzw. Tierkörperteile sind ebenfalls durch Vergraben oder Entsorgung unschädlich zu beseitigen.
2. Die Meldung von Totfunden bei Wildvögeln hat zuerst an das zuständige Ordnungsamt der Stadt bzw. Amtsgemeinde zu erfolgen. Ist das Amt nicht erreichbar kann die Meldung auch an die Leitstelle des Landkreises gegeben werden (Tel.-Nr. 03546 – 27370 oder 112 – nur in dringenden Fällen!)
3. Die Organisation des Einsammeln und des Transportes zur Untersuchungs- einrichtung wird über das Veterinäramt des Kreises gewährleistet.
4. Der Schutz der Hausgeflügelbestände vor dem Eintrag durch Wildvögel ist durch die konsequente Einhaltung der Stallpflicht bis 30. April 2006 strengstens zu sichern.
5. Alle Tierhalter, die ihr Hausgeflügel noch nicht beim zuständigen Veterinäramt gemeldet haben, werden letztmalig aufgefordert bis zum 13. April 2006 dieser Meldepflicht nachzukommen (03546 / 201618 oder 201619). Danach werden den Tierhaltern erhebliche Geldbußen auferlegt. Die Meldung der Geflügelbestände an das Veterinäramt entbindet nicht von der Pflicht, diese auch an die Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg zu melden (Tel.-Nr. 0355 / 584150).
Für alle notwendigen Schutzmaßnahmen ist der Tierhalter verantwortlich.