Umsetzung der Veraordnung zur Aufstallung des Geflügels
Amtliche Mitteilung
des Amtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft
zur Umsetzung der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels
zum Schutz vor der klassischen Geflügelpest
vom 15. Februar 2006
Für alle Geflügelhalter gelten ab sofort folgende Schutzmaßnahmen:
1.Ab 17.02.2006 hat jeder Bürger, der Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner,
Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (des weiteren Geflügel genannt)
hält,diese bis einschließlich 30. April 2006 in geschlossenen Ställen zu halten.
2.Abweichend von Punkt 1 darf Geflügel außerhalb geschlossener Ställe gehalten
werden, soweit
a. die Tiere unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten
dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten
Seitenbegrenzung gehalten werden,
b.eine mindestens monatliche klinische tierärztliche Untersuchung des Geflügels
durchgeführt und tierärztlich dokumentiert wird,
c.sichergestellt ist, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für
wildlebendes Wassergeflügel nicht zugänglich ist.
Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde das Halten seines Geflügels
außerhalb seines geschlossenen Stalles unverzüglich unter Angabe des
Standortes und der nach Punkt 2 getroffenen Vorkehrungen anzuzeigen.
3.Die zuständige Behörde (Veterinäramt) kann im Einzelfall Ausnahmengenehmigungen von Punkt 1 erteilen und die Ausnahme von der Einhaltung bestimmter Auflagen abhängig machen.
Außerdem gelten für alle Geflügelhalter
4.die Anzeigepflicht seines Geflügelbestandes beim Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft,
schriftlich oder telefonisch (Tel.: 03546/ 20 16 19 oder 20 16 18)
5. die Anzeigepflicht von Tierverlusten.
Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Bestand bis zu 100 Tieren mindestens
3 verendete Tiere oder mehr als 2% bei einem Bestand von über 100 Tieren
auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so ist der Tierhalter zur Meldung an das Amt verpflichtet.
6. die Dokumentationspflicht
über den Zukauf, die Abgabe und den Personenverkehr im Geflügelbestand
über die pro Werktag verendeten Tiere (bei einem Bestand bei über
100 Stück Geflügel) und
über die pro Werktag gelegten Eier (bei einem Bestand über 1000 Stück Geflügel)
7. Der Halter eines Geflügelbestandes hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzkleidung oder Einmalkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch vom Halter des Geflügelbestandes zu reinigen und zu desinfizieren; Einmalkleidung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
8. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr.1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes geahndet.
Im Auftrag
Dr. Müller
Amtstierarzt