Pres­se­mit­tei­lung

2006 / 0061 - 12.04.2006

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
des Landkreises Dahme-Spreewald
Der Landrat

Bekanntmachung
einer Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers der Geflügelpest – Subtyp H5N1 - in Hausgeflügelbestände

Maßnahmen im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet

vom 11.04.2006

Auf Grundlage der

• § 2 Abs. 1, §§ 18 bis 30, § 76 Abs. 2 und § 79 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1260),
• §§ 3 bis 8 und 10 der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei wildlebenden Vögeln (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung) vom 19.02.2006 (eBAnz AT 8 2006 V1)
• Entscheidung 2006/115/ EG der Kommission vom 17.02.2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 48 S. 28)
• § 21 i.V.m. § 11 bis § 20 der Geflügelpest-Verordnung in der Bekanntmachung der Neufassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538)
• Geflügelpestschutzverordnung vom 01. September 2005 (BAnz. vom 03.09.2005, S. 13345)
• § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest vom 15. Februar 2006 (BAnz vom 16.02.2006, S. 989)
• § 24b Viehverkehrsverordnung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381)
• §§ 1 Abs. 1 und 4 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AG TierSGBbg) in der Fassung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S.14)

in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen wird verfügt:

1. Alle Geflügelhalter des Landkreises Dahme-Spreewald, die ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, haben dies unverzüglich, bis spätestens 13.04.2006 unter Angabe des Standortes beim Landkreis Dahme-Spreewald, Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft, Abteilung Veterinäramt, Hauptstraße 51, 15907 Lübben, Tel.: 03546/ 20 16 19 oder 20 16 18 vorzunehmen.

2. Nachdem am 11.04. 2006 bei einer tot aufgefundenen Wildgans in der Gemarkung Pitschen-Pickel der Gemeinde Heideblick, der Erreger Aviäre Influenza Subtyp H5N1 amtlich nachgewiesen wurde, wird ein Sperrbezirk im Umkreis von ca. 3 km um den Fundort gebildet.
Der Sperrbezirk umfasst die Orte / Ortsteile / Gemeindeteile:
- Ortsteile Falkenberg und Pitschen-Pickel der Gemeinde Heideblick und
- Ortsteile Kümmritz, Paserin und Uckro der Stadt Luckau

Das Sperrgebiet ist durch Schilder mit der Aufschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“ gekennzeichnet.

3. Das Gebiet in einem Umkreis von ca. 10 km um den Fundort wird außerhalb des Sperrgebietes zum Geflügelpest-Beobachtungsgebiet erklärt.
Das Beobachtungsgebiet umfasst die Orte / Ortsteile/ Gemeindeteile:

- Ortsteile Gehren, Goßmar, Langengrassau, Riedebeck, Waltersdorf und
Wüstermarke, sowie den Gemeindeteil Neusorgefeld der Gemeinde Heideblick;
- Stadt Luckau einschließlich den Ortsteilen Gießmannsdorf, Karche-Zaacko,
Kreblitz, Rüdingsdorf, Wierigsdorf, Zieckau und Zöllmersdorf;
- Gemeinde Drahnsdorf;
- Ortsteil Zützen und Gemeindeteile Landwehr und Sagritz der Stadt Golßen;
- Ortsteil Jetsch und Gemeindeteil Zauche der Gemeinde Kasel-Golzig;
- Ortsteil Sellendorf der Gemeinde Steinreich

Das Beobachtungsgebiet ist durch Schilder mit der Aufschrift „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ gekennzeichnet.

4. Für den Geflügelpest - Sperrbezirk gilt Folgendes für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirkes (bis einschließlich 02.05.2006):
4.1 Für den Sperrbezirk gilt absolute Stallpflicht, d. h. Geflügel ist in geschlossenen Ställen zu halten.
4.2 Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.
4.3 Geflügelhaltungen dürfen ausschließlich vom Tierhalter, von ihm beauftragten Personen und von amtlich beauftragten Personen betreten werden. Unbefugten ist der Zugang zu verwehren.
4.4 Das Betreten der Ställe darf nur mit separatem Schuhzeug sowie Schutzkleidung erfolgen. (Eine regelmäßige Händedesinfektion wird empfohlen.)
4.5 Hunde- und Katzenhalter haben sicherzustellen, dass ihre Tiere nicht frei umherlaufen.
4.6 Das Versammeln von Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Zusammenführungen ist verboten.
4.7 Gewerblich Geflügel haltende Betriebe werden regelmäßig amtlich klinisch untersucht und es werden erforderlichenfalls Proben für eine virologische Untersuchung entnommen.
4.8 Von Geflügel stammende tierische Nebenprodukte (ausgenommen Dung oder flüssige Stallabgänge) dürfen nicht aus oder in Geflügel haltende Betriebe verbracht werden.
4.9 Geflügel, Bruteier und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten dürfen aus einem Geflügel haltenden Betrieb nicht verbracht werden.
4.10 Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten und von frei lebendem Federwild dürfen nicht verbracht werden.
4.11 Von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge dürfen aus dem Sperrbezirk nicht verbracht werden.
4.12. Nach dem Ablauf der 21 Tage gelten bis zum Ablauf der 30 Tage (vom 03.05. bis einschließlich 11.05.2006) für den Sperrbezirk die Festlegungen für das Beobachtungsgebiet gemäß Punkt Nr. 5.


5. Für das Geflügelpest - Beobachtungsgebiet gilt Folgendes:
5.1 Für die ersten 15 Tage (einschließlich 26.04.2006) dürfen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus dem und innerhalb des Beobachtungsgebiet(es) nicht verbracht werden.
Für weitere 15 Tage (d. h. vom 27.04.2006 bis einschließlich 11.05.2006) dürfen
Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten sowie Bruteier nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem und innerhalb des Beobachtungsgebiet(es) verbracht werden.
5.2 Das Betreten der Ställe darf nur mit separatem Schuhzeug sowie Schutzkleidung erfolgen. (Eine regelmäßige Händedesinfektion wird empfohlen.)
5.3 Für das Beobachtungsgebiet gilt absolute Stallpflicht, d. h. Geflügel ist in geschlossenen Ställen zu halten.
5.4 Geflügelhaltungen dürfen ausschließlich vom Tierhalter, von ihm beauftragten Personen und von amtlich beauftragten Personen betreten werden. Unbefugten ist der Zugang zu verwehren.
5.5 Das Versammeln von Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Zusammenführungen ist verboten.

6. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 76 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 des Tierseuchengesetzes als Ordnungswidrigkeit verfolgt und nach § 76 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

7. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Das bedeutet, dass die mit dieser Allgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen selbst bei der Einlegung eines Widerspruchs zu befolgen sind.

8. Diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung wird am Tage nach dem Tag ihrer öffentlichen Bekanntgabe wirksam.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Hauptsitz der Kreisverwaltung, Landkreis Dahme-Spreewald, Reutergasse 12 oder bei der Nebenstelle Hauptstraße 51 in 15907 Lübben (Spreewald), einzulegen.

Das Verwaltungsgericht Cottbus, Von-Schön-Str. 9/10 in 03050 Cottbus kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO).


Im Auftrag



gez. Dr. Müller
Amtstierarzt