Pres­se­mit­tei­lung

2008 / 0145 - 21.08.2008

Rechtsstreit um eine Beigeordneten-Stelle im Landkreis Dahme-Spreewald

Rechtsstreit um eine Beigeordneten-Stelle im Landkreis Dahme-Spreewald

Der Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald hat in seiner Sitzung am 13.02.2008 Wolfgang Schmidt, Büroleiter des damaligen Landrats Martin Wille, mit der erforderlichen Mehrheit mit Wirkung vom 01.03.2008 für die Dauer von acht Jahren zum Beigeordneten gewählt. Der Vorschlag erfolgte noch durch den am 28.02.2008 in Ruhestand gegangenen Landrat Martin Wille. Gemäß § 59 Abs. 1 Landkreis-Ordnung werden die Beigeordneten auf Vorschlag des Landrats gewählt, d.h. der Kreistag hat kein eigenes Vorschlagsrecht.
An der Vorstellung der Bewerber hatte auch Willes Nachfolger, der damalige 1. Beigeordnete und heutige Landrat Stephan Loge, teilgenommen, der Willes Personal-Vorschlag mit trug.
Lediglich der jetzige Führer des Rechtsstreites, ein Mitarbeiter der Kreisverwaltung, hatte auf eine persönliche Vorstellung verzichtet, sich dann aber im Wege eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens an das Verwaltungsgericht Cottbus gewandt, um die Besetzung der Stelle mit dem gewählten Bewerber zu verhindern.
In Beschluss des Verwaltungsgerichtes Cottbus vom 10. Juli 2008 ist das Gericht dem Vortrag und der Argumentation des Antragsstellers nicht gefolgt, sondern hat u.a. die korrekte Durchführung des Ausschreibungsverfahrens bestätigt und auch keinerlei Zweifel an der Qualifikation und Geeignetheit des gewählten Bewerbers geäußert.
Lediglich die Darstellung der weiteren Bewerber sei in der Kreistagsvorlage vom 13.02.2008 zu kurz gekommen, „… weil dem Kreistag keine bzw. völlig unzureichende Informationen über die Bewerber zur Verfügung gestanden haben.“ Eine ordnungsgemäße eigene Eignungseinschätzung setze aber voraus, dass dem Kreistag alle Bewerber, d.h. die Vorgeschlagenen wie die nicht Vorgeschlagenen und die für die Eignungseinschätzung wesentlichen Daten bekannt seien. Diesen Anforderungen sei nicht entsprochen worden.
Im Ergebnis wurde dem Landkreis untersagt, die Stelle des Beigeordneten mit dem gewählten Bewerber zu besetzen, bevor eine erneute Auswahlentscheidung unter der Rechtsauffassung des Gerichts erfolgt sei.
Gegen diese Entscheidung hat der Landkreis Beschwerde eingelegt und damit begründet, dass die Abgeordneten durch den damaligen Landrat u.a. im Kreisausschuss und im Kreistag außerhalb der Vorlage hinreichend mündlich informiert und die Unterlagen über die weiteren Bewerber, wie den Abgeordneten bekannt war, zur Einsichtnahme im Büro des Kreistages ausgelegt gewesen seien. Da nur der Landrat ein Vorschlagsrecht zur Person des Beigeordneten habe, sei das als ausreichend angesehen worden.
Wie das nun damit befasste Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Sache beurteilen wird, ist noch offen. Es wird auf eine schnelle Entscheidung gehofft, damit eine Lösung des Problems folgen kann.