Neue Zuständigkeit für GEZ-Befreiung
Unter der Voraussetzung, dass der Entwurf des neuen „Achten Rundfunkgebührenstaatsvertrages“ von allen Bundesländern ratifiziert wird
und ab dem 01.04.2005 in Kraft tritt, sieht die Befreiungsregelung ab diesem Zeitpunkt wie folgt aus:
Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden weiterhin ausschließlich auf Antrag ausgesprochen.
Die Zuständigkeit für die Befreiung wechselt vom Sozialamt des Landkreises auf die
Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in 50656 Köln.
Befreiungskriterien sind unter anderem Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II -„Hartz IV“) und SGB XII „Sozialhilfe und Grundsicherung“) sowie der Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit „RF- Vermerk“.
Dem Antrag muss der Leistungsbescheid bzw. Schwerbehindertenausweis im Original oder in
beglaubigter Kopie beigefügt werden.
Die GEZ teilte mit, dass sie im Sinne einer bürgernahen und unbürokratischen Abwicklung
auf die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie auch verzichten kann, wenn durch eine Behörde auf dem Antragsformular bestätigt wird, dass die Daten des Originals mit den Antragsdaten übereinstimmen. In diesem Fall ist dem Antrag eine einfache Kopie des Leistungsbescheides / Schwerbehindertenausweises beizufügen.
Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.
Nach Auskunft der GEZ werden die neuen Antragsformulare Ende März 2005 den Sozialbehörden und den Arbeitsgemeinschaften zur Grundsicherung für Arbeitssuchende
( ARGE für Arbeitslosengeld II-Leistungen) zugestellt, damit dort die Auslage der Antragsformulare erfolgt.
Weitere Informationen über die bevorstehenden Veränderungen hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind im Internet unter www.gez.de abrufbar. Hier stehen voraussichtlich ab Ende März 2005 auch die neuen Antragsformulare zum Herunterladen bereit.