Landkreis Dahme-Spreewald informiert zum Kinderfreizeitbonus 2021
Im Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ bekommen Familien mit geringem Einkommen ab August 2021 eine Einmalzahlung von 100 Euro pro Kind. Der Kinderfreizeitbonus soll Kindern und Jugendliche ermöglichen, Angebote zur Freizeitgestaltung in den Ferien wahrzunehmen.
Den Bonus erhalten Kinder und Jugendliche, die am 1. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sind und die im August 2021 Grundsicherung nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGBXII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhalten. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Familien, die Kinderzuschlag (KiZ) oder Wohngeld beziehen. Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus sind verschiedene Stellen zuständig, je nachdem, welche Leistungen eine Familie woher bezieht.
Familien, die Kinderzuschlag (KiZ) erhalten: Automatische Auszahlung im August ohne Antrag
Für Familien, die nur Kinderzuschlag erhalten, wird der Kinderfreizeitbonus automatisch von der Familienkasse im August 2021 ausgezahlt.Bei gleichzeitigem Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld beziehungsweise Kinderzuschlag und Grundsicherung nach SGB II wird der Kinderfreizeitbonus ebenfalls automatisch von der Familienkasse ausgezahlt.
Familien, die Wohngeld oder Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe nach SGB XII) erhalten: Auszahlung erst nach Antrag mit Nachweisen
Familien, die ausschließlich Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII beziehen, müssen für die Auszahlung einen Antrag bei der zuständigen Familienkasse stellen. Dem Antragsformular sind geeignete Nachweise für den Leistungsbezug von Wohngeld oder Sozialhilfe (Bewilligungsbescheide) für August 2021 beizufügen. Der Antrag kann aber auch formlos gestellt werden.
Familien, die Leistungen anderer Stellen erhalten: Automatische Auszahlung ohne Antrag (wichtig: die Familienkasse ist hier nicht zuständig)
Familien, die weder Kinderzuschlag, noch Wohngeld oder Sozialhilfe beziehen, haben Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus, wenn sie im August 2021 eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Grundsicherung nach SGB II,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
- Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Auch hier müssen Sie keinen Antrag stellen. Der Kinderfreizeitbonus wird automatisch ausgezahlt, jedoch nicht von der Familienkasse, sondern von der jeweils zuständigen Stelle.
Weitere Informationen
Das Antragsformular ist ab Anfang Juli 2021 auf der Internetseite der Familienkasse abrufbar. Dort können Sie sich über weitere allgemeine Informationen rund um das Thema Kinderfreizeitbonus, insbesondere zu Voraussetzungen und Antragstellung informieren. Für allgemeine Fragen zum Kinderfreizeitbonus steht eine gebührenfreie Service-Hotline unter der Telefonnummer 0800 4 5555 43 zur Verfügung.
Auch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg (MIL) hat auf seiner Internetseite Informationen einschließlich des Antragsformulars eingestellt.