Kinder haben künftig Vorrang bei Unterhaltszahlungen
Kinder haben künftig Vorrang bei Unterhaltszahlungen
Ab dem 1. Januar 2008 gilt das neue Unterhaltsrecht.
Die Förderung des Kindeswohls ist der Kernpunkt des neuen Unterhaltsrechts. Der Unterhalt für die Kinder hat künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Nicht verheiratete Mütter und Väter, die Kinder betreuen, werden besser gestellt. Zudem wurde der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit geschiedener Ehegatten gestärkt.
Was ist neu an diesem Gesetz?
Die wohl wichtigste Neuerung ist die Änderung der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten. Bisher waren minderjährige Kinder und der geschiedene Ehepartner auch bei geringen Einkünften des Unterhaltspflichtigen gleichrangig. Das führte nicht selten dazu, dass Familien mit Kindern von Sozialleistungen abhängig waren. Seit dem 01.01.2008 sind die minderjährigen Kinder in den ersten Rang gehoben worden.
Künftig gilt folgende Rangfolge:
1. Rang
• minderjährige unverheiratete Kinder
• volljährige unverheiratete Kinder bis Vollendunge des 21. Lebensjahr wenn sie sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und im Haushalt eines Elternteils leben (privilegierte Volljährige)
2. Rang
• kinderbetreuende Ehepartner (auch geschiedene Ehegatten)
• kinderbetreuende nichteheliche Mütter und Väter
• nicht betreuende (auch geschiedene) Ehegatten nach langer Ehedauer
3. Rang
• Ehegatten, die keine Kinder (mehr) betreuen soweit sie nicht wegen langer Ehedauer in den zweiten Rang fallen
4. Rang
• Volljährige Kinder, die nicht in den ersten Rang fallen (z. B. Auszubildende, Studierende oder eigener Hausstand)
5. Rang
• Enkel, Urenkel etc.
6. Rang
• Großeltern, Urgroßeltern etc.
Wie wirkt sich die veränderte Reihenfolge in der Praxis aus?
Bisher wurde in der Unterhaltsberechnung für ein minderjähriges Kind der (geschiedene) Ehepartner berücksichtigt. Es erfolgte eine so genannte Mangelfallberechnung, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen des Verpflichteten nicht für alle ausreichte. Zukünftig wird das Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorrangig für den Unterhalt des Kindes eingesetzt.
Ein weiterer Schwerpunkt der Gesetzesänderung ist die Einführung von Mindestunterhaltsbeträgen. Die Zahlbeträge sind erstmals in Ost und West gleich. Dadurch steigt der Unterhalt in den neuen Bundesländern etwas.
Unterhaltsberechtigte haben die Möglichkeit, sich im Jugendamt des Landkreises beraten zu lassen. Die zuständigen Mitarbeiter geben zum Beispiel Auskunft darüber, ob es bei den bisherigen Zahlbeträgen bleibt oder ob der neue Mindestunterhalt gefordert werden kann.
Nähere Informationen erhalten Sie von unseren Mitarbeitern unter folgenden Telefonnummern
Lübben:
Frau Walter 03546/201743
Frau Deus 03546/ 201706
Königs Wusterhausen:
Frau Bredereck 03375/262654
Frau Graef 03375/262632