Pres­se­mit­tei­lung

2008 / 0060 - 11.09.2008

Jugendamt berät Volljährige in Unterhaltsfragen

Jugendamt berät Volljährige in Unterhaltsfragen

Junge Volljährige im Alter von 18 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres haben beim Jugendamt einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen Ihre Eltern. Ab Volljährigkeit sind beide Elternteile bar unterhaltspflichtig.
Sind beide Elternteile freiwillig bereit, Auskunft über Ihr Einkommen zu erteilen, kann problemlos eine Unterhaltsberechnung erfolgen. Eigenes Einkommen des Volljährigen (Lehrlingsentgelt, Bafög etc.) ist dabei zu berücksichtigen.
Ist ein Elternteil oder sind beide nicht bereit, Auskunft über das Einkommen zu erteilen oder den vom Jugendamt errechneten Unterhalt zu zahlen, hat der Volljährige die Möglichkeit, z.B. mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, Klage beim Amtsgericht einzureichen. Dafür kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Bei gerichtlicher Auseinandersetzung sind die Hilfemöglichkeiten des Jugendamtes erschöpft.
Nähere Auskünfte zu Fragen des Volljährigenunterhalts erteilt das Jugendamt unter Tel. 03375/262632 oder 03546/201743.