Pres­se­mit­tei­lung

2005 / 0135 - 25.08.2005

Amtliche Mitteilung des Amtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft

Amtliche Mitteilung

Gemäß § 24 b Satz 1 Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381) hat derjenige, wer Hühner, Enten Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner oder Wachteln hält bzw. halten will, seine Tierhaltung spätestens bei Beginn der Tätigkeit beim

Landkreis Dahme-Spreewald
Der Landrat
Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft
Hauptstraße 51
15907 Lübben

Tel.-Nr.: 03546 / 201613
Tel.-Nr. 03546 / 201619
Fax-Nr.: 03546 / 201663

unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Telefonnummer, der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen.

Auch änderungen in der Tierhaltung sind gemäß 24 b Satz 2 der Viehverkehrsverord- nung unverzüglich dem Amt anzuzeigen.

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Anzeige nach § 24 b Satz 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Die Anmeldung des Tierbestandes bei der Tierseuchenkasse des Landes Brandenburg (Tel.-Nr. : 0355 / 584 150) muss gesondert durch den Tierhalter erfolgen.



Dr. Müller
Amtstierarzt