Allgemeinverfügung zur Ausweisung von Reitwegen in den Krausnicker Bergen
Allgemeinverfügung zur Ausweisung von Reitwegen für die in der Reitwegekarte (Anlage) dargestellten Bereiche der Krausnicker Berge in den Gemarkungen Köthen, Flur 2 und 3, Groß Wasserburg, Flur 2 und 3 sowie Krausnick, Flur 2 und 10 innerhalb des Biosphärenreservates Spreewald
Der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald als untere Naturschutzbehörde trifft auf Grund § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 67 Abs. 1 BNatSchG und § 29 Abs. 2 BbgNatSchAG folgende befristete und widerrufliche Anordnung:
I. Entscheidung
- Das Reiten ist auf den in der Karte (Anlage) dargestellten und gekennzeichneten Wegen und Pfaden zulässig.
- Die Kennzeichnung der Reitwege erfolgt durch den Brandenburger Hunting Club e.V. Gestüt am Pichersee
- Das Mitführen von Hunden beim Reiten ist nicht gestattet.
- Das Reiten ist innerhalb des Zeitraumes von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang gestattet.
- Das Reiten kann durch die zuständigen Behörden in begründeten Fällen (z.B. Jagdausübung, Holznutzung) örtlich und zeitlich begrenzt gesperrt werden.
- Die Ausweisung der in der Anlage dargestellten Wege und Pfade als Reitwege wird bis zum 31.12.2033 befristet.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
II. Begründung
Diese Allgemeinverfügung trägt dem bestehenden und zukünftigen Bedarf an Reitwegen in den „Krausnicker Bergen“ des Biosphärenreservates Spreewald Rechnung.
Die Naturschutzgebiete und das Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“ (NatSGSpreewV) wurden durch die Verordnung des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.09.1990 auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetztes (URG) in Verbindung mit § 12, 13 und 15 BNatSchG unter Schutz gestellt. Die Unterschutzstellung ist nach § 78 Abs.1, Satz 1 BbgNatSchAG² in geltendes Recht übergeleitet.
Gemäß § 6 Abs. 1 NatSGSpreewV sind im Biosphärenreservat Spreewald alle Handlungen verboten, die den Charakter der Landschaft verändern oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen. Insbesondere ist es verboten, nach § 6 Abs. 1 (9.) NatSGSpreewV auf nicht dafür ausgewiesenen Wegen zu reiten.
Der Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung berührt die Schutzzone II (NSG Heideseen) und Schutzzone III (LSG, Zone der harmonischen Kulturlandschaft) des Biosphärenreservats Spreewald.
Das NSG Heideseen wurde gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere (Flora-Fauna-Habitatrichtlinie / FFH-RL) als besonderes Schutzgebiet (FFH-Gebiete „Erweiterung Heideseen Verlandungsbereich Köthener See-westlicher Teil“ und „Heideseen“) von der Europäischen Kommission bestätigt.
Das Biosphärenreservat Spreewald ist im Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 34, vom 31. August 2005 als Bestandteil des Europäischen Vogelschutzgebietes (Special Protection Area / SPA) „Spreewald und Lieberoser Endmoräne“ (SPA-NR. 7028, NATURA-NR. DE 4151-421) bekannt gegeben worden.
Den nach § 63 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 36 BbgNatSchAG anerkannten Naturschutzverbänden ist vor Erlass dieser Allgemeinverfügung Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
Das Reiten in den Krausnicker Bergen hat insbesondere auf Grund des im Gebiet befindlichen Gestütes eine zurückliegende längere Tradition. Seit Ende der 1980er Jahren wird im Bereich der Krausnicker Berge und seit Anfang der 1990er Jahren durch das Gestüt am Pichersee GmbH das Reiten bzw. Reitsport betrieben. Zwischen den Naturschutz- und Forstverwaltungen und dem Gestüt besteht eine gute Zusammenarbeit mit regelmäßigem Informationsaustausch.
Das Reitwegenetz wurde über einen Zeitraum von etwa 2 Jahren gemeinsam mit den unteren Forstbehörden, dem Landesbetrieb Forst Brandenburg, dem Landesamt für Umwelt (LfU/Biosphärenreservat Spreewald), der unteren Naturschutzbehörde sowie mit dem Brandenburgischen Hunting Club e.V. Gestüt Pichersee erarbeitet und einvernehmlich abgestimmt.
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass es durch die Zulassung des Reitens auf den gekennzeichneten Wegen und Pfaden zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft kommt und dem Schutzzweck gemäß § 3 der NatSGSpreewV entsprochen wird.
Vor Erlass dieser Allgemeinverfügung war nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG eine Verträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchzuführen, da der Geltungsbereich des betroffenen NSG „Heidesee“ sowie LSG gleichzeitig einen schutzwürdigen Bereich nach der FFH-Richtlinie 92/43/EWG sowie nach Vogelschutzrichtlinie (VSchRL) 79/409/EWG betrifft.
Für die FFH- und SPA- Gebiete besteht ein Verschlechterungsverbot, aber kein generelles Veränderungsverbot. Gemäß der FFH-RL wird das Ziel verfolgt, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren und wiederherzustellen.
Die in der Reitwegekarte (Anlage) dargestellten Streckenführungen befinden sich größtenteils auf vorhandenen Waldwegen, die keine FFH-Lebensraumtypen sowie Arten der FFH-RL / VSchRL berühren bzw. erheblich beeinträchtigen. Somit kann diese Allgemeinverfügung erlassen werden.
Die Entscheidungen unter Pkt. I stellen sicher, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Sie sind geeignet und erforderlich, die Verträglichkeit des Reitens mit den Schutzerfordernissen des Gebietes sicherzustellen und erhebliche Beeinträchtigungen von Arten auszuschließen.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Dahme-Spreewald, Der Landrat, Reutergasse 12, 15907 Lübben (Spreewald) oder bei einem in der Fußzeile genannten Verwaltungsstandort schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.