Änderungen für Wohngeldzahlung ab 2009
Änderungen für Wohngeldzahlung ab 2009
Am 01.Januar 2009 tritt ein neues Wohngeldgesetz in Kraft.
Nachfolgend aufgeführt sind die wichtigsten Änderungen.
Erhöhung des Wohngeldes
- Die Höchstbeträge, welche die maximal zuschussfähige Miete oder Belastung festlegen, werden um 10% erhöht.
- Das nach einer Formel berechnete Wohngeld wird um 8% erhöht.
- Die Bezugsfertigkeit hat keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Wohngeldes
- In die Wohngeldberechnung fließt ein Betrag für Heizkosten ein. Dieser Betrag richtet sich nach der Haushaltsgröße und ist unabhängig von den tatsächlichen Heizkosten und der Wohnfläche.
Da mit der Novellierung des Wohngeldgesetzes auch die sog. Mietstufen der Gemeinden eine Veränderung erfahren, kann die Wohngelderhöhung eventuell höher oder niedriger ausfallen als dargestellt. Auch aufgrund der weiteren Gesetzesänderung oder Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bisheriger Wohngeldbezieher ergibt sich möglicherweise nicht in jedem Fall ein höheres Wohngeld.
Wann und wie erhält man die Wohngelderhöhung?
- Wird ein Erst- oder Neuantrag ab dem 01.01.2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, erhält man beim Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab dem Antragsmonat automatisch das höhere Wohngeld.
- Sollte ein Bewilligungsbescheid am 31.12.2008 auslaufen und rechtzeitig ein Weiterleistungsantrag (Wiederholungsantrag) gestellt werden, wird mit dem neuen Bescheid ab 01.01.2009 automatisch das höhere Wohngeld gewährt.
- Befindet man sich im laufenden Wohngeldbezug, d.h. dass Wohngeld wurde bis in das Jahr 2009 hinein bewilligt, wird automatisch nach Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraumes rückwirkend vom 01.01.2009 an das höhere Wohngeld bewilligt. Dies geschieht ohne Zutun des Wohngeldempfängers, d.h. eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wird die Wohngeldstelle, sollten sich die
tatsächlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers ab dem 01.01.2009 nicht
geändert haben, die Differenz des erhöhten zum bereits ausgezahlten Wohngeld
überweisen.
Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann durch das Stellen eines
Erhöhungsantrages auch schon vor Auslaufen eines Bewilligungsbescheides höheres
Wohngeld gewährt werden. Hiefür muss sich jedoch bei gleich bleibenden
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die zuschussfähige Miete oder
Belastung allein durch die angehobenen Höchstbeträge um mehr als 15% erhöhen.
Wenn der Erhöhungsantrag abgelehnt wird, erhält der Wohngeldempfänger das
neue höhere Wohngeld ebenfalls rückwirkend, aber erst nach Ablauf des
Bewilligungszeitraums.
Es gehen keine Ansprüche verloren, wenn kein Erhöhungsantrag gestellt wird!
Einmalzahlung aufgrund gestiegener Energiekosten
Aufgrund gestiegener Energiekosten ist im Zusammenhang mit der Wohngeldnovellierung beabsichtigt, Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz durch eine „Einmalzahlung“ zu entlasten.
Diese sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindende Regelung sieht vor,
dass automatisch alle Wohngeldempfänger, die im Zeitraum Oktober 2008 bis März 2009 mindestens in einem Monat Leistungen beziehen, diese Einmalzahlung erhalten.
Die Höhe staffelt sich nach Anzahl der im Wohngeldbescheid mit berücksichtigten Personen. Sie soll bei einer Person 100 €, bei zwei Personen 130 €, bei drei Personen 155 € betragen und steigert sich dann pro Person um 25 €.
Es wird um Verständnis gebeten, dass sich aufgrund der Gesetzesnovellierung und des damit erwarteten stark erhöhten Antragsaufkommens längere Bearbeitungszeiten ergeben können.