Infek­ti­ons­schutz / Hygi­e­ne­über­wa­chung / Arznei­mit­tel­über­wa­chung

Aufgabe

Die Gesundheitsaufsicht nimmt Aufgaben der Infektionshygiene wie Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Überwachung von Einrichtungen z. B. Altenheimen, Schulen, Kindertagesstätten, Saunen und ähnlichen Einrichtungen im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderung der Hygiene wahr.
Des Weiteren wird der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken überwacht.

Infektionsschutz

Meldung von Infektionskrankheiten gemäß §§ 6 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m. der erweiterten Meldepflicht im Land Brandenburg

Hygi­e­ne­über­wa­chung / Arznei­mit­tel­über­wa­chung

Benötigte Unterlagen für die Anmeldung:

Einrichtungen, die nach §§ 35 und 36 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz sowie §§ 3, 11 Gesetz über den Öffent­li­chen Gesund­heits­dienst im Land Bran­den­burg (BbgGDG) überwacht werden, sind beim Gesundheitsamt formlos anzuzeigen. Dabei sind  folgende Angaben erforderlich:

  • Name und Anschrift des Inhabers der Einrichtung mit Telefonnummer (Telefax/E-Mail)
  • falls abweichend die Anschrift der Betriebsstätte mit Telefonnummer (Telefax/E-Mail)
  • Beschreibung der Tätigkeit

Gebühren:

anlassbezogen, entsprechend Tarifstellen der Verord­nung über die Gebühren für öffent­liche Leis­tungen im Geschäfts­be­reich des Minis­te­riums für Gesund­heit und Sozi­ales (Gebüh­ren­ord­nung MGS - GebOMGS)
vom 19. April 2017, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2025

Gesetzliche Grundlagen

§ 36 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG)
§§ 3, 11 Gesetz über den Öffent­li­chen Gesund­heits­dienst im Land Bran­den­burg (BbgGDG)