Pres­se­mit­tei­lung

2022 / 0084 - 25.03.2022

Umsetzung der Impfpflicht für Beschäftigte im Landkreis Dahme-Spreewald

Landkreis erlässt Allgemeinverfügung Meldepflicht / Digitales Meldeportal am Start

Beschäftigte in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a Infektionsschutzgesetz müssen ihrem Arbeitgeber ab sofort einen Corona-Impf- oder -Genesenennachweis (90 Tage nach positivem PCR-Test) vorlegen. Alternativ ist ein ärztliches Attest vorzulegen, dass man aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann. Wenn der Nachweis über die Impfung, Genesung oder das ärztliche Attest jedoch nicht vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu übermitteln.

Elektronisches Meldeportal startet am Montag, 28. März, (voraussichtlich) 09:00 Uhr

Die Meldung ist elektronisch über das Portal https://ga.dahme-spreewald.de einzureichen.

Die Verpflichtung zur Nutzung dieses Meldeweges ergibt sich aus der Allgemeinverfügung des Landkreises zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) an das Gesundheitsamt (Allgemeinverfügung Meldepflicht) vom 25. März 2022, welche am 25. März im Amtsblatt 11/2022 bekanntgegeben wurde und damit ab dem Folgetag (26. März 2022) in Kraft ist.

Die 14-Tage-Frist beginnt am 28. März mit der Freischaltung des Meldeportals, da dann die technische Voraussetzung für die elektronische Meldung vorliegt.

Die jeweiligen Leitungen der betreffenden Einrichtungen und Unternehmen haben nun die Beschäftigten, die ihnen den gesetzlich geforderten Nachweis nicht vorgelegt haben, innerhalb von 14 Tagen über das Portal dem Gesundheitsamt zu melden.

Mit der Meldung ist eine erste Einschätzung abzugeben, ob und inwieweit ein Beschäftigungsverbot der betreffenden Person Auswirkungen auf die Versorgung, z. B. in Form einer sich notwendiger Weise ergebenden Einschränkung von medizinischen oder pflegerischen Angeboten, haben könnte.

Das Gesundheitsamt hat dann die Beschäftigten mit Fristsetzung aufzufordern, den entsprechenden Nachweis dem Gesundheitsamt vorzulegen. Geschieht dies nicht, kann das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Bei der vom Gesundheitsamt gem. § 20 a Abs. 5 IfSG zu treffenden Entscheidung, ob einem oder einer Beschäftigten, die keinen geforderten Nachweis vorlegt, die Beschäftigung untersagt wird, handelt es sich ausdrücklich um eine „Kann-Regelung“, also eine Ermessensentscheidung. Weiterhin sind alle Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles, wie z. B. begonnene Impfungen, zu berücksichtigen.

Bis zu einer etwaigen Entscheidung des Gesundheitsamtes ergeben sich keine Auswirkungen auf die konkrete Beschäftigung bzw. Tätigkeit der betreffenden Personen, d. h. diese können ihre bisherige Tätigkeit uneingeschränkt, natürlich unter Beachtung aller ohnehin notwendigen Hygienemaßgaben, weiter ausüben.

Wenn das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot anordnet, würde dies nicht automatisch zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses an sich, z. B. in Form einer Kündigung, führen. Laut Gesetzesbegründung ergibt sich nur die Konsequenz, dass im Gegenzug dafür, dass die Arbeitsleistung nicht erbracht wird, „für diesen Personenkreis die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers“ entfällt.

Wenn ein Nachweis (z. B. Genesenennachweis) nach dem 15. März 2022 durch Zeitablauf seine Gültigkeit verliert und die oder der Beschäftigte innerhalb eines Monats keinen neuen Nachweis erbringt, gelten die gleichen Rechtsfolgen.

Weitere Informationen:

Amtsblatt 11/2022

https://www.dahme-spreewald.info/sixcms/media.php/116/Amtsblatt%2011_2022.pdf

Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht und Anleitung für das Meldeportal im Landkreis Dahme-Spreewald

https://www.dahme-spreewald.info/de/Aktuelles/Coronavirus_und_Allgemeinverfuegung_Quarantaene/Meldeportal_fuer_die_einrichtungsbezogene_Impfpflicht/85301.html

Handreichung „Einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ des Bundesministeriums für Gesundheit:

https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/

Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 18.02.2022:

»Brandenburg setzt einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht konsequent und pragmatisch um - Gesundheitsministerium gibt Landkreisen und kreisfreien Städten ermessenslenkende Vorgaben zur einheitlichen Umsetzung«