Pres­se­mit­tei­lung

2013 / 0225 - 08.08.2013

Informationen zum Bundesbetreuungsgeld

Mit dem 01.08.2013 wurde das Bundesbetreuungsgeld eingeführt. Die beim Jugendamt angesiedelte Elterngeldstelle wird auch alle Fragen und Anträge rund um das neue Betreuungsgeld bearbeiten.

Die Mitarbeiterinnen stehen für Beratung und Antragstellung zur Verfügung unter:

Landkreis Dahme-Spreewald
Amt für Jugend, Familie und Sport
Telefon: 03546/201742,
E-Mail: jugendamt@dahme-spreewald.de
Anschrift: Beethovenweg 14, 15907 Lübben.

Hier die wichtigsten Infos zum Betreuungsgeld in Kürze:

Das Betreuungsgeld erhalten Eltern, deren Kinder ab dem 01.08.2012 geboren wurden. Es können nur die Eltern beantragen, die für ihr Kind keine dauerhaft öffentlich geförderte Kinderbetreuung in Anspruch nehmen. Hierzu gehört beispielsweise die vom Jugendamt nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch geförderte Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.

Das Betreuungsgeld ist grundsätzlich nicht vom Einkommen und Vermögen der Eltern abhängig. Lediglich Eltern, die wegen ihres besonders hohen Einkommens unter die sog. „Reichensteuerregelung“ fallen (250.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen bei Alleinstehenden oder 500.000 Euro bei Verheirateten), haben keinen Anspruch.

Ab 1. August 2013 beträgt das Betreuungsgeld für Kinder im zweiten Lebensjahr 100 Euro monatlich, ab 1. August 2014 sind es 150 Euro je Monat für Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr.

Betreuungsgeld kann grundsätzlich nicht gleichzeitig mit dem Elterngeld in Anspruch genommen werden, sondern erst im Anschluss. Es kann ab dem 15. Lebensmonat des Kindes für maximal 22 Monate gezahlt werden. Wenn Eltern die ihnen insgesamt zustehenden 14 Elterngeldmonate allerdings bereits vor dem 15. Lebensmonat ihres Nachwuchses „verbraucht“ haben, kann das Betreuungsgeld auch schon früher gezahlt werden.

Falls sich Eltern dafür entscheiden, sich die monatlichen Elterngeldbeiträge nur zur Hälfte auszahlen zu lassen und so den Auszahlungszeitraum verdoppeln, kann Betreuungsgeld schon in der zweiten Hälfte des Elterngeldbezugs gezahlt werden. Der Grundsatz, dass Elterngeld und Betreuungsgeld nicht parallel bezogen werden können, gilt in diesem Falls ausnahmsweise nicht.