Pres­se­mit­tei­lung

2022 / 0091 - 04.04.2022

Gesundheitsuntersuchungen und Schutzimpfungen für ukrainische Kinder und Jugendliche

ab 06. April im MVZ am Achenbach-Krankenhaus Königs Wusterhausen

Das Klinikum Dahme-Spreewald bietet ab dem 6. April 2022 in Königs Wusterhausen in den Räumen der Kinderarztpraxis des MVZ zunächst vorrangig Erstuntersuchungen für schulpflichtige Kinder, um Erkrankungen wie Lungentuberkulose (TBC) festzustellen oder bei Bedarf Impfungen durchzuführen. Eine telefonische Terminvereinbarung ist erforderlich, Anmeldungen werden Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr angenommen, Telefon: 03375 288-608.

Weil viele Menschen im Landkreis Dahme-Spreewald privat untergebracht sind, besteht zunächst keine Pflicht für eine Erstuntersuchung. Geflüchtete aus der Ukraine sollen möglichst wohnortnah ein Angebot für eine erste Gesundheitsuntersuchung sowie für Schutzimpfungen erhalten. Ziel ist es, das mögliche Infektionsrisiko zu minimieren.

Dafür ist das Klinikum Dahme-Spreewald dem Rahmenvertrag zwischen dem Brandenburger Gesundheitsministerium und der Landeskrankenhausgesellschaft beigetreten. Die wohnortnahe Durchführung der Erstuntersuchung auf übertragbare Krankheiten wird im Achenbach-Krankenhaus Königs Wusterhausen erfolgen.

Besonders bei Kindern und Jugendlichen soll dabei der allgemeine Impfstatus überprüft und bei Bedarf Impfungen angeboten werden. Für den Besuch von Kitas und Schulen muss eine Masernimpfung verpflichtend nachgewiesen werden.

Zum Start dieses Angebots wird es unten folgende Sprechzeiten geben. Die Terminvergabe erfolgt telefonisch ab 4. April 2022.

Ort

Königs Wusterhausen

Name

Medizinisches Versorgungszentrum Dahme-Spreewald, Kinderarztpraxis
MVZ am Achenbach-Krankenhaus

Adresse

Köpenicker Str. 29, 15711 Königs Wusterhausen

Sprechstunden nach Voranmeldung

Mittwoch 14.00 – 16.00 Uhr , Donnerstag 16.30 – 18.00 Uhr

Telefonische Anmeldung

03375 288-608, Mo – Fr von 08.00 bis 12.00 Uhr

Kita und Schule: Gesetzlich verpflichtend ist dafür nur der Nachweis eines Masernimpfschutzes. Grundsätzlich gilt für alle Kinder und Jugendlichen sowie Beschäftigte gleichermaßen: Personen, die an einer im § 34 Infektionsschutzgesetz genannten Krankheit (zum Beispiel Cholera, Keuchhusten, Lungentuberkulose, Masern, Röteln oder Windpocken) erkrankt sind oder ein darauf Verdacht besteht, dürfen in Kitas und Schulen nicht betreut werden bzw. arbeiten, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Weitere Informationen: