Pres­se­mit­tei­lung

2017 / 0027 - 18.01.2017

Geflügelpest in einem Putenbestand im Landkreis Dahme-Spreewald nachgewiesen

Ministerium bestätigt: Zuständige Behörden haben alle erforderlichen Maßnahmen eingeleitet

Im Land Brandenburg ist am 18. Januar 2017 erneut der Geflügelpesterreger H5N8 in einem Putenbestand nachgewiesen worden. Die ca. 45.000 Tiere an diesem Standort werden auf Anordnung des zuständigen Veterinäramtes getötet und unschädlich beseitigt.

In dem Betrieb waren erhöhte Tierverluste aufgetreten. Der Bestand wurde sofort durch das zuständige Veterinäramt gesperrt und beprobt. Durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg wurde zunächst das Aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N8 nachgewiesen. Inzwischen hat das nationale Referenzlabor (Friedrich-Löffler-Institut) bestätigt, dass es sich um die hochpathogene Variante des Virus handelt.  

„Die Ursache für die Infektion wird derzeit ermittelt. Das Veterinäramt des Landkreises Dahme-Spreewald wird dabei von dem Tierseuchenbekämpfungsdienst des Landes unterstützt.“, sagte Verbraucherschutzminister Stefan Ludwig.  

Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der Geflügelpest eingeleitet worden. Das Krisenzentrum des Landes koordiniert dabei die Maßnahmen der Seuchenbekämpfung auf Landesebene. Zwischen dem Landkreis und dem Landeskrisenzentrum besteht eine enge Zusammenarbeit und ein ständiger Informationsaustausch.

Das Veterinäramt des betroffenen Landkreises Dahme-Spreewald hat die in der Geflügelpest-Verordnung bei Feststellung der Geflügelpest in einem Geflügelbestand vorgesehenen Maßnahmen angeordnet. Dazu gehören die Einrichtung eines Sperrbezirkes im Radius von drei Kilometern und eines Beobachtungsgebietes im Radius von zehn Kilometern um den Ausbruchsbestand. Das Beobachtungsgebiet erstreckt sich bis in die Landkreise Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße. Die genauen Grenzen der genannten Restriktionsgebiete werden durch das zuständige Veterinäramt festgelegt. Die betroffenen Geflügelhalter werden über die erforderlichen Maßnahmen durch den Landkreis informiert. In den Gebieten gelten unter anderen Beschränkungen für die Geflügelhaltungen, wie etwa das Verbot zum Verbringen von Geflügel und bestimmter tierischer Erzeugnisse.  

Für alle Geflügelhaltungen gelten auf Grund einer Eilverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft besondere Biosicherheitsmaßnahmen. So müssen neben gewerblichen Geflügelhaltern auch Hobbyhalter sicherstellen, dass

- die Ein- und Ausgänge zu den Ställen gegen unbefugten Zutritt gesichert sind,
- die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutz- oder Einwegkleidung betreten werden. Die verwendete Schutzkleidung ist nach Verlassen des Stalls unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.
- eine betriebsbereite Einrichtung zum waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

Das Verbraucherschutzministerium appelliert erneut eindringlich an die Tierhalter, alle Biosicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten und die landesweite Stallpflicht konsequent zu beachten.

Foto Teaser: Fotolia/Petra Nowack - peno