Pres­se­mit­tei­lung

2022 / 0249 - 19.09.2022

Geflüchtete aus der Ukraine: Bedingung für weiteren Leistungsbezug

Abschluss der Registrierung notwendig / Übergangsfrist endet am 31. Oktober 2022

Der Landkreis Dahme-Spreewald informiert über folgende Rechtslage: Personen, die sich zum 31. Mai 2022 in Deutschland aufgehalten haben, wurden in der Ausländerbehörde ohne eine erkennungsdienstliche Behandlung vorregistriert und von der Zentralen Ausländerbehörde Brandenburg dem Landkreis Dahme-Spreewald zugewiesen.

Zur Inanspruchnahme der Leistungen des Jobcenters nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) ist für alle Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung in der Zentralen Ausländerbehörde Voraussetzung. Dies gilt auch für Personen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten. Der Abschluss der regulären Registrierung bis zum 31. Oktober 2022 ist notwendig.

Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und SGB XII besteht nur dann, wenn die ukrainischen Kriegsgeflüchtete im Ausländerzentralregister (AZR) registriert und im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind oder eine sogenannte Fiktionsbescheinigung, die als Nachweis für die Beantragung des Aufenthaltstitels dient, erhalten haben. Die dafür vom Gesetzgeber geregelte Übergangsfrist von fünf Monaten endet zum 31. Oktober 2022.

Um die Verfahren zu beschleunigen und Hilfestellung zu geben, wird weiterhin für die erkennungsdienstliche Behandlung ein Busshuttle nach Wünsdorf bzw. Frankfurt/Oder an zwei Tagen in der Woche organisiert. Diese Verfahrensweise hat sich bewährt. Die Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben. Bitte nehmen Sie diesen Termin wahr.

Informationen für den betroffenen Personenkreis sind auf Deutsch, Ukrainisch und Russisch hier zu finden.

Weitere Informationen finden Sie hier.