Eilverordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest - Biosicherheitsmaßnahmen angeordnet
Amtstierärztin informiert über richtiges Verhalten
Am 18. November 2016 wurde vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Eilverordnung verabschiedet, die Biosicherheitsmaßnahmen auch für kleine Geflügelhaltungen und Hobbyhaltungen vorschreibt.
Mit diesen Maßnahmen soll verhindert werden, dass einerseits der Eintrag der für Geflügel hochpathogenen Tierseuche HPAIV H5N8 aus der Umwelt erschwert und andererseits eine Weiterverbreitung aus bereits infizierten Beständen unterbunden wird.
Die Übertragung von Influenza A Viren erfolgt hauptsächlich über den direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit virushaltigen Materialien wie Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk, Schutzkleidung sowie durch Fahrzeuge. Die konsequente Einhaltung von betriebshygienischen Maßnahmen ist daher besonders wichtig.
Es gelten folgende Schutzmaßnahmen für alle Bestände bis 1000 Stück Geflügel:
- Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
- Die Ställe oder sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Nach dem Verlassen des Stalles ist die Schutzkleidung unverzüglich abzulegen.
- Die Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
- Es ist eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorzuhalten.
- Es ist ein Register zu führen, in dem bei einem Tierbestand bis 100 Stück Geflügel die Anzahl der verendeten Tiere pro Tag und bei einem Tierbestand von 10 bis 1000 Stück Geflügel zusätzlich die gelegten Eier jedes Bestandes pro Tag zu erfassen sind. Das Register ist drei Jahre lang aufzubewahren.
Folgende Schutzmaßnahmen für Bestände mit mehr als 1000 Stück Geflügel gelten zusätzlich:
6. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz sowie nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
7. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.
8. Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.
9. Es ist eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen und hierüber sind Aufzeichnungen anzufertigen.
10. Der Raum, Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.
Weitere wichtige Hinweise:
- Die vorgenannten Maßnahmen gelten für alle Geflügelhaltungen, unabhängig davon, ob eine Aufstallungsverpflichtung besteht oder nicht.
- Alle Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln sind, unabhängig von der Größe des Bestandes verpflichtet, ihre Tierhaltung bei der zuständigen Veterinärbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde erteilt kostenfrei eine zwölfstellige Registriernummer und teilt diese umgehend mit.
- Die Fütterung und Tränkung der Tiere soll nur an Stellen erfolgen, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Weiter sollen Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.
- Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren auf oder mehr als zwei Prozent bei mehr als 100 Tieren oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
- Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Gänse und Enten gehalten werden, über einen Zeitraum von vier Tagen mehr als die üblichen dreifachen Verluste auf oder sinkt die Gewichtszunahme oder Legeleistung um mehr als fünf Prozent, so ist ebenfalls das Vorliegen einer Infektion mit dem aviären Influenza Virus ausschließen zu lassen.
Hinweise zur klassischen Geflügelpest, zur Risikobewertung und zur aktuellen Seuchenlage erhalten Sie auf den Seiten des Friedrich-Loeffler-Institutes unter https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/klassische-gefluegelpest/