Pres­se­mit­tei­lung

2021 / 0220 - 13.10.2021

COVID-19: Neuerungen durch geänderte und verlängerte Umgangsverordnung

Das gilt im Landkreis Dahme-Spreewald ab Mittwoch, 13.Oktober 2021

Mit dem heutigen Tag tritt die Dritte Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung) mit wenigen Änderungen in Kraft und wird um vier Wochen bis 9. November 2021 verlängert.

3G-Regel: Die sogenannte 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete) bleibt mit der neuen Corona-Umgangsverordnung bestehen und gilt ab dem Schwellenwert von 35 bezogen auf kreisfreie Städte und Landkreise (Sieben-Tage-Inzidenz Neuinfektionen). Die 3G-Regel betrifft zum Beispiel Innengastronomie, touristische Übernachtungen, Reisebusreisen, Indoor-Sportanlagen und Innen-Spielplätze, Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Art der Dienstleistung das Tragen einer Maske nicht zulässt (Ausnahme: medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen im Gesundheitssektor).

2G-Regel als Option: Die sogenannte 2G-Regel wird als Option für zahlreiche Lebensbereiche eingeführt (2G-Optionsmodell). Das 2G-Optionsmodell für Geimpfte und Genesene ist eine Ergänzung des bestehenden 3G-Modells für Geimpfte, Genesene und Getestete. Bereiche, in denen nach der neuen Corona-Verordnung das 2G-Optionsmodell genutzt werden kann, sind: Veranstaltungen, Innengastronomie, Beherbergung von Gästen, Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote, Indoor-Sportanlagen, Innen-Spielplätze, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, künstlerische Amateurensembles, Diskotheken, Clubs und Festivals.

Abstandsgebot und Hygieneregeln:

Jede Person ist weiterhin verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen. Bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus soll grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen verzichtet werden. Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

Mund-Nasen-Bedeckung: Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, soll eine medizinische Maske getragen werden. Diese Regelung gilt generell zum Beispiel in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseur, Fußpflege, Massage), es sei denn, die Art der Dienstleistung lässt das Tragen einer Maske nicht zu (z.B. Bartrasur oder Gesichtskosmetik).

Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind wie bisher unter freiem Himmel mit bis zu 100 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Gästen erlaubt. Geimpfte und Genesene zählen hier nicht mit.

Weitere wichtige Regelungen in der Corona-Verordnung:

Die aktualisierte Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung sieht folgende Anpassungen vor, die ab dem 13.Oktober 2021 gelten:

  • Anhebung des Schwellenwertesfür Wegfall der Testpflicht(§ 6 Absatz 3): Der Schwellenwert für den Entfall der Pflicht zurVorlage eines Testnachweises wird von bisher 20 auf 35 erhöht. Dasbedeutet: In den kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen dieSieben-Tage-Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter35 liegt, ist in vielen gesellschaftlichen Bereichen die Vorlageeines negativen Testergebnisses bzw. eines Impf- oder Genesenennachweisesnicht mehr nötig. Das betrifft zum Beispiel die Innengastronomie,touristische Übernachtungen, Reisebusreisen, Indoor-Sportanlagen, Theater,Kinos und Schwimm- und Spaßbäder. Diese Inzidenz-Regelung gilt auch inanderen Bundesländern.
  • Testpflicht beiOpen-Air-Veranstaltungen (§10 Absatz 1 und § 21 Absatz 2): Für Veranstaltungen unter freiem Himmelwird die Personengrenze für die Testpflicht von bisher 500 auf 1.000angehoben, um den Veranstaltern angesichts des Kontrollaufwandes einenwirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen. Das bedeutet: Ab dem 13. Oktobermuss bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (zum Beispiel Konzerte,Volksfeste oder Jahrmärkte) mit weniger als 1.000 gleichzeitigteilnehmenden Besucherinnen und Besucher kein Test-, Impf- oderGenesenennachweis vorgelegt werden. Weiterhin gelten hier jedoch Abstands- und Hygieneregeln.
  • Ausweitung des optionalen2G-Modells auf den Gesangs- und Blasinstrumenten-Unterricht (§ 7 und § 25 Absatz 3):Die sogenannte 2G-Regel ist eine Option, um z. B. in der Gastronomie aufAbstandsregeln und Maskenpflicht verzichten zu können. Zutritt haben dannnur vollständig Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 12 Jahren. Das2G-Optionsmodell ist künftig auch für Bildungs- sowie Aus-, Fort- undWeiterbildungseinrichtungen, in denen Gesangs- undBlasinstrumenten-Unterricht stattfindet, möglich. Das bedeutet:Wenn zum Beispiel eine Musikschule sich für das 2G-Optionsmodellentscheidet, entfällt dort beim Singen und beim Spielen vonBlasinstrumenten die Pflicht zur Einhaltung eines Abstands von mindestenszwei Metern. Dann dürfen aber nur Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12Jahren an diesem Unterricht teilnehmen. Wichtig: DieInanspruchnahme des 2G-Modells ist auf die Durchführung des Gesangs- undBlasinstrumenten-Unterrichts beschränkt, erstreckt sich also nicht auf diegesamte Bildungseinrichtung und auf anderen Unterricht.
  • Erprobung von freiwilligen PCR-Pool-Testungen in Schulen(§ 24 neuer Absatz 2a): Dem Bildungsministerium wird ermöglicht, imEinvernehmen mit dem Gesundheitsministerium für einzelne Schulen im Rahmen von Pilotprojekten freiwillige PCR-Pool-Testungenzuzulassen. Die Teilnahme an solchen Pool-Testungen ist für dieSchülerinnen und Schüler freiwillig. Hintergrund: Bei einemPCR-Pool-Test werden Speichelproben von mehreren Personen gemeinsam ineiner Gesamtprobe (dem „Pool“) untersucht. Sollte ein Pool positiv aufeine Infektion mit COVID-19 getestet werden, muss zeitnah ermitteltwerden, welches Kind betroffen ist. Dafür ist eine individuelleNachtestung erforderlich. Wenn ein Pool negativ ist, wurde kein Kind dergetesteten Schülergruppe positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Für Personen,die nicht an den Pool-Testungen teilnehmen (wollen), gilt die reguläreTestpflicht (zweimal wöchentlich mit der Möglichkeit zur Selbsttestung).
  • Schulen (§ 24 Absatz 4): Es wirdredaktionell klargestellt, dass die Pflicht zum Tragen einer medizinischenMaske in Schulen nicht beim Singen und Spielen von Blasinstrumenten gilt.Dabei entfällt die Tragepflicht nicht für die gesamte Klasse, sondern nurfür diejenigen Personen, die tatsächlich Singen oder Blasinstrumentespielen.
  • Kontaktdatenerfassung inHochschulen(§ 25): Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Personendaten allerPersonen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgungerfasst werden.

Die Übersicht, wo in welchen kreisangehörigen Kommunen Corona-Schnelltests angeboten werden, aktualisiert der Landkreis fortlaufend auf seiner Webseite www.dahme-spreewald.info.

Seit dem 11. Oktober 2021 gibt es nicht mehr die kostenfreien Corona-Schnelltests für alle Bürger. Wer sich nicht impfen lässt und zum Beispiel für einen Restaurantbesuch einen negativen Test braucht, muss diesen selbst bezahlen. Ausnahmen gelten für Personen, die nicht geimpft werden können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung gibt.