Anordnung der Aufstallung von Geflügel und weiterer Schutzmaßnahmen
Erlass des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
Das hochpathogene aviäre Influenza A Virus des Subtyps H5N8 wurde bei totauf gefundenen Wildvögeln bisher in 12 Bundesländern, darunter in allen an Brandenburg angrenzenden Bundesländern nachgewiesen. Damit ist der Nachweis erbracht, dass dieses Virus aktuell in der Wildvogelpopulation weit verbreitet ist. Das Friedrich-Loeffler-lnstitut bewertet das Risiko einer Übertragung des Erregers durch Wildvögel auf Hausgeflügelbestände als hoch.
Inzwischen wurde auch im Land Brandenburg bei einem Wildvogel im Landkreis Potsdam-Mittelmark der Erreger nachgewiesen.
Zum Schutz vor der Einschleppung des Erregers in Hausgeflügelbestände sind in den Landkreisen und kreisfreien Städten unverzüglich folgende Anordnungen zu treffen:
1. Für Geflügel ist auf der Grundlage des § 13 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung für den gesamten Zuständigkeitsbereich die Aufstallung anzuordnen.
Zoologischen Einrichtungen ist zu empfehlen, nicht nur Geflügel, sondern auch gehaltene Vögel anderer Arten aufzustallen.
Für im Einzelfall notwendige Ausnahmen von der Aufstallungsanordnung sind die Absätze 3 und 4 des § 13 der Geflügelpest-Verordnung anzuwenden.
Abweichend von § 13 Absatz 4 Satz 2 der Geflügelpest-Verordnung ist auf der Grundlage des § 14 Absatz 1 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung die Verkürzung des Abstandes der virologischen Untersuchungen auf 3 Wochen anzuordnen.
2. Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel sind auf der Grundlage des § 4 Absatz 2 Viehverkehrsverordnung i. V. m. § 7 Absatz 6 Geflügelpest-Verordnung zu untersagen.
Über die vorgenannten Anordnungen hinaus ist zur weiteren Beobachtung der Seuchensituation auf der Grundlage des § 54 der Geflügelpest-Verordnung in den Landkreisen und kreisfreien Städten ein verstärktes Wildvogelmonitoring bei verendet aufgefundenen Wildvögeln zu organisieren.
Die Geflügelhalter sind in geeigneter Form nochmals auf ihre Anzeigepflichten sowie die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen hinzuweisen.
Der Erlass vom 11. November 2016 Az.: MDJ-V32-2311/135+20#287534/2016 wird aufgehoben.