Kenn­zei­chen der Klein­fahr­zeuge nach Landes­schiff­fahrts­ver­ord­nung (Boots­kenn­zei­chen)

Jedes mit Antriebsmaschine ausgerüstete Kleinfahrzeug mit einer effektiven Nennleistung von mehr als 2,21 Kilowatt (3 PS) sowie jedes Segelfahrzeug mit einer Länge über 5,50 m muss ein gültiges amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen.

Zuständig

  • Zuständig für die Erteilung des Kennzeichens ist die Zulassungsbehörde im Straßenverkehrsamt.

Hinweis

Die Anträge auf Registrierung eines privat genutzten Kleinfahrzeuges (Sportboot) können bei allen Wasser- und Schifffahrtsämtern gestellt werden. Ein regionaler Bezug ist nicht gegeben. Weiterhin können die Anträge auf Erteilung eines Kleinfahrzeugkennzeichens für den privaten Gebrauch auch beim ADAC, dem Deutschen Motoryachtverband e. V. oder dem Deutschen Segler-Verband sowie den Landkreisen gestellt werden. Bootszeugnisse für die gewerbliche Vermietung von Sportbooten werden ausschließlich bei den Wasser- und Schifffahrtämtern erteilt, in deren Zuständigkeit sich die Betriebsstätte befindet. Die für die Kleinfahrzeugregistrierung und Sportbootvermietung benötigten Formulare stehen als Download zur Verfügung.

Gesetzliche Grundlage

Notwendige Angaben und Nachweise bei Antragstellung

  • Personalausweis
  • Fahrzeughersteller
  • Fahrzeugbaujahr
  • bisheriges Kennzeichen
  • technische Angaben zum Fahrzeug
  • Hersteller des Motors
  • technische Daten des Motors
  • Eigentumsnachweis für Boot und Motor
  • Ggf. Nachforderung von aussagefähigen Bildmaterial