Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten auf bestimmten Autobahnabschnitten und Bundesstraßen an allen Samstagen vom 01. Juli bis 31. August in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr nicht verkehren.
Zuständig
- Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist die untere Straßenverkehrsbehörde im Straßenverkehrsamt.
Gesetzliche Grundlage
Notwendige Angaben und Nachweise bei Antragstellung
- Nachweis der Dringlichkeit und Notwendigkeit des Transportes
- Stellungnahme der IHK
Zur Beachtung
- Die mit einem Verkehrsverbot belegten Strecken können sich jährlich ändern.
- In den Ländern gibt es unterschiedliche Regelungen zu Ausnahmetatbeständen.
- Ausnahmen gelten überwiegend für frische landwirtschaftliche Produkte und während der Ernte.
Gebühren (pro Fahrzeug)
- 80,00 bis 179,00 €