Schü­ler­be­för­de­rung

Gemäß der Satzung für die Schülerbeförderung¹ in der aktuellen Fassung können Schülerinnen und Schüler einen Antrag auf Ausstellung eines Schülerfahrausweises, einer 2-Waben-Karte, auf Einrichtung einer Schülerspezialbeförderung oder auf Fahrkostenerstattung beim Amt für Schulverwaltung stellen.

¹ vom Kreistag in seiner Sitzung am 07.05.2025 beschlossen, Amts­blatt vom 09.05.2025, Nr. 8, S. 8-17

Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler,

  • die im Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald ihren Hauptwohnsitz haben,
  • die am Unterricht der allgemein bildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Ersatzschulen teilnehmen und
  • bei denen die Mindestentfernung der vorgegebenen Schulwegstrecken erreicht ist.

Für den Schulweg gilt eine Mindestentfernung von:

  • in den Jahrgangsstufen 1 – 6 mindestens 2 km
  • in den Jahrgangsstufen 7 – 10 mindestens 3 km
  • in den Jahrgangsstufen ab Klasse 11 mindestens 4 km

Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 besteht ein Anspruch auf Schülerbeförderung, auch wenn die Entfernung zur Schule unter den üblichen Kilometergrenzen liegt. Dieser Anspruch gilt, wenn der Schulweg außerhalb von Ortschaften verläuft und die genutzte Straße keinen Rad- oder Gehweg aufweist.

Für Schülerinnen und Schüler, die im echten Wechselmodell leben, kann ein Ticket des VBB für die Beförderung vom Zweit- bzw. Nebenwohnsitz zur Schule beantragt werden. Dieses Ticket darf höchstens den Kosten eines VBB-Landkreistickets im Abonnement für den Landkreis Dahme-Spreewald entsprechen.

Ein geeigneter Nachweis des echten Wechselmodells ist dem Antrag beizufügen. Es fällt ein Eigenanteil in Höhe von 5,00 Euro pro Kind und Monat an.

Schülerinnen und Schüler, die keinen Anspruch auf einen Schülerfahrausweis haben, erhalten auf Antrag ein VBB-2-Wabenticket für Fahrten innerhalb des Landkreises Dahme-Spreewald. Hierfür ist ein Eigenanteil in Höhe von 5,00 Euro pro Kind und Monat zu zahlen.

Das VBB-2-Wabenticket umfasst ausschließlich die Wabe, in der sich der Wohnsitz befindet zuzüglich einer angrenzenden Wabe innerhalb des Landkreises Dahme-Spreewald.

Bewilligungszeitraum für ein VBB-2-Wabenticket ist jeweils maximal ein Schuljahr. Änderungen können grundsätzlich nur aufgrund eines Wohnortwechsels erfolgen.

Bei Schülerinnen und Schülern, die eine Schule im Landkreis Dahme-Spreewald besuchen, fällt kein Eigenanteil an.

Erhalten Schülerinnen und Schüler eine Schülerbeförderung im Wechselmodell oder ein 2-Wabenticket, ist ein Eigenanteil von 5,00 Euro pro Kind und Monat zu zahlen.

Bei einem Schulbesuch außerhalb des Landkreises ist für die Beförderung von anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern von Schulformen, die im Landkreis vorhanden sind, ein Eigenanteil in Höhe von 35,00 Euro pro Monat zu zahlen.

Dies gilt nicht,

  • wenn eine Grundschule außerhalb des Landkreises besucht wird, für die der Schulbezirk entsprechend festgelegt ist,
  • wenn nachweislich eine Leistungs- und Begabungsklasse besucht wird,
  • für Schülerinnen und Schüler, die nachweislich eine Leistungs- und Begabungsklasse bis in Jahrgangsstufe 10 besucht haben und die gymnasiale Oberstufe in derselben Schule besuchen,
  • wenn der Aufwand an Fahrkosten dem zur nächstgelegenen Schule der gleichen Schulform innerhalb des Landkreises gleich ist oder eine wirtschaftlichere Beförderung durch den Besuch der Schule außerhalb des Landkreises erreicht wird

Der jährlich zu entrichtende Eigenanteil kann bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates eingezogen werden oder ist jährlich fristgerecht zum 31.05. selbst zu überweisen (es ergeht keine gesonderte Zahlungsaufforderung).

Es besteht die Möglichkeit eine Ratenzahlung mit maximal 6 Raten zu vereinbaren.

Wird der jährlich fällige Eigenanteil nicht fristgerecht überwiesen oder kann der Betrag mangels Kontodeckung per SEPA-Lastschriftverfahren nicht eingezogen werden, kann der Schülerfahrausweis deaktiviert oder der Schülerspezialverkehr eingestellt werden.

Für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Erstattung des Eigenanteils aus Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) nach dem SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeldgesetz oder Bundeskindergeldgesetz (BKGG) haben, können die Personensorgeberechtigten die Übernahme des Eigenanteils auf dem Antragsvordruck beantragen. Eine Kopie des entsprechenden Bescheides ist dem Antrag beizufügen.

Die Anträge auf eine Schülerbeförderung für das kommende Schuljahr sollen bis zum 01. März beim

Landkreis Dahme-Spreewald
Amt für Schulverwaltung
Reutergasse 12
15907 Lübben (Spreewald)

eingereicht werden. Bei einer späteren Antragstellung kann die Umsetzung eines bestehenden Anspruches zum Schuljahresbeginn nicht in jedem Fall erfolgen.

Bei Einschulung oder Wechsel der Schulform (Übergang von der 4. zur 5. Klasse (Leistungs- und Begabtenklassen), 6. zur 7. oder 10. zur 11. Klasse) ist der Antrag unverzüglich nach Erhalt des Aufnahmebescheides der Schule bei der vorgenannten Stelle einzureichen.

Unvollständig ausgefüllte Anträge können nicht bearbeitet werden und werden zur Vervollständigung zurückgesandt.

Der Schülerfahrausweis wird grundsätzlich an die Schulen gesendet. Beim Einreichen eines frankierten Rückumschlages kann dieser auch an die darauf angegebene Wohnanschrift gesendet werden.

Der Bewilligungszeitraum kann sich über mehrere Schuljahre erstrecken, sodass eine erneute Antragstellung erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erforderlich ist.

Der Bewilligungszeitraum ist dem Bescheid zur Schülerbeförderung zu entnehmen.

Eine Änderung der Angaben im Antrag (zum Beispiel durch Wohnungs- oder Schulwechsel) sind dem Amt für Schulverwaltung unverzüglich schriftlich per E-Mail (schue­ler­be­foer­de­rung@dahme-spree­wald.de) oder auf dem Postweg mitzuteilen. Anderenfalls kann durch den Landkreis Dahme-Spreewald die Erstattung der aufgewendeten Kosten gefordert werden.

Schü­ler­spe­zi­al­be­för­de­rung

Die Einrichtung einer Schülerspezialbeförderung erfolgt in der Regel nur,

  • wenn die vom Wohnort nächstgelegene weiterführende allgemeinbildende Schule, Fachoberschule oder das berufliche Gymnasium, die zuständige Grundschule gemäß § 106 BbgSchulG, die nächstgelegene Förderschule oder Förderklasse in öffentlicher Trägerschaft des festgestellten Förderschwerpunktes des entsprechenden Förderschultyps besucht wird,
  • die Mindestentfernung der Schulwegstrecke erreicht ist und
  • die Verbindung des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV) unzumutbar ist oder
  • gesundheitliche Gründe vorliegen, die nicht nur vorübergehend sind.

Die Schülerspezialbeförderung erfolgt nur zum allgemeinen Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende. Die Tourenplanung obliegt den vom Landkreis beauftragten Fahrunternehmen – eine kurzfristige Anpassung oder Änderung der Tourenpläne ist generell nicht möglich. Es besteht kein Beförderungsanspruch bei kurzfristigen Unterrichtsausfällen, witterungsbedingt verkürztem Unterricht, individuellen Unterrichtszeiten (beispielsweise freiwillige Arbeitsgemeinschaften, Freistunden oder Hortbeförderung) oder auf Anpassung der Fahrzeiten an familiäre Verhältnisse. Sofern der besuchten Schule ein Wohnheim angegliedert ist, besteht ebenfalls kein Anspruch auf eine Schülerspezialbeförderung.

Fahr­kos­ten­er­stat­tung

  • Besteht Anspruch auf einen Schülerfahrausweis und ist dieser noch nicht ausgestellt, ist nach Vorlage der Originalfahrkarte/n eine Fahrtkostenerstattung in Höhe des jeweils günstigsten Tarifes des ÖPNV möglich.
  • Eine Erstattung ist nur für das laufende und für das vorrangegangene Schuljahr möglich.
  • Schülerfahrtkosten sind nur die Kosten, die nach den genehmigten Beförderungstarifen unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen für die preisgünstigste Verbindung zwischen Wohnung und Schule notwendig entstehen.
  • Kosten für den Transport von Fahrrädern und Unterrichtsmaterialien zählen nicht zu den notwendigen Fahrkosten.

Sind die Kosten für den Besuch einer nicht zuständigen Grundschule höher als die zur zuständigen Grundschule, erfolgt eine fiktive Fahrtkostenerstattung. Dabei werden bei tatsächlicher Inanspruchnahme Öffentlicher Verkehrsmittel nur die Aufwendungen abzüglich des Eigenanteils erstattet, die für den Besuch der zuständigen Schule notwendig wären.

Bei Durchführung eines Schülerbetriebspraktikums kann die Erstattung der Fahrkosten nach Vorlage der Originalfahrkarten beantragt werden. Die Anwesenheit muss durch den Praktikumsbetrieb auf dem Antrag bestätigt werden.

Bei unzumutbaren ÖPNV Verbindungen kann eine Wegstreckenentschädigung beantragt werden.

Anspruchsberechtigt für eine Schülerbeförderung sind Schülerinnen und Schüler

  • der Oberstufenzentren, mit Ausnahme der Fachschülerinnen und Fachschüler. Bei den beruflichen Bildungsgängen besteht der Anspruch nur im Rahmen der Erstausbildung, wenn diese vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde und die monatliche Ausbildungs- oder Arbeitsvergütung den Maximalwert von 400,00 Euro brutto nicht überschreiten,
  • der einjährigen Fachoberschule, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ihr Fachabitur im direkten Anschluss an ihre Berufsausbildung absolvieren
  • die unmittelbar nach ihrem Schulabschluss als Erstausbildung eine Fachschule besuchen.

Diese können einen Schülerfahrausweis beantragen. Alternativ ist eine Fahrkostenerstattung nach Vorlage der Originalfahrkarte/n möglich.

Damit eine Fahrkostenerstattung erfolgen kann sind folgende Unterlagen beim Amt für Schulverwaltung einzureichen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag auf Fahrkostenerstattung
  • Originalfahrscheine
  • Kopie des Ausbildungsvertrages (nur bei einer dualen Ausbildung vorzulegen)
  • Schulbescheinigung
  • Turnusplan
  • Ausbildungs- oder Schulvertrag (nur beim Besuch einer Berufsfach- bzw. Fachoberschule vorzulegen)
  • Kopie der Praktikumsvereinbarung (nur beim Besuch einer Berufsfach- bzw. Fachoberschule vorzulegen)

Wegstre­cken­ent­schä­di­gung

Besteht ein Anspruch auf einen Schülerspezialverkehr und kann dieser nicht bzw. vorübergehend nicht durch ein vom Landkreis beauftragtes Fahrunternehmen gewährleistet werden, wird auf Antrag eine Wegstreckenentschädigung gewährt.

Führen Baumaßnahmen von Straßen oder des Schienennetzes zu einer Unzumutbarkeit der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wird eine Wegstreckenentschädigung zur nächstgelegenen Haltestelle oder im Ausnahmefall zur Schule gewährt.

Sollten bei der Durchführung eines Schülerbetriebspraktikums unzumutbare ÖPNV Anbindungen bestehen, weshalb die Benutzung eines Kraftfahrzeuges notwendig ist, kann eine Wegstreckenentschädigung beantragt werden.