Schutzmaßnahmen gegen Geflügelpest
Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest vom 5. Februar 2004
Somit gelten ab sofort für alle Geflügelhalter folgende Schutzmaßnamen:
1. Anzeigepflicht aller Hühner-, Truthühner-, Enten-, Gänse-, Fasane-, Rebhühner-, Wachteln- und Taubenhalter.
Die Anzeige hat unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der
im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes
beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Dahme-
Spreewald schriftlich oder telefonisch (Tel.: 03546/ 20 16 19 oder 20 16 13) unverzüglich zu erfolgen, wenn eine solche Anzeige nicht bereits früher erfolgt ist.
2. Anzeigepflicht von Tierverlusten.
Treten innerhalb von 24 h in einem Bestand mit Hühnern, Truthühnern, Enten,
Gänsen-, Fasanen-, Rebhühnern, Wachteln oder Tauben Verluste von mindestens
drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als zwei vom
Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren
auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der
Gewichtszunahme, so ist der Tierhalter zur Anzeige bei der oben genannten
Behörde verpflichtet.
3. Führung eines Registers.
Wer Geflügel hält, hat ein Register zu führen. In das Register sind unverzüglich
einzutragen:
a. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
b. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des Erwerbers, Datum des Abgangs sowie die Art des Geflügels und
c. für den Fall, dass eine betriebsfremde Person die Geflügelhaltung betritt, Name und Anschrift dieser Person, das Datum des Betretens sowie das Datum, an dem diese Person nach ihren Angaben zuletzt eine andere Geflügelhaltung betreten hat.
4. Der Halter eines Geflügelbestandes hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzkleidung oder Einmalkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch vom Halter des Geflügelbestandes zu reinigen und zu desinfizieren; Einmalkleidung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
5. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr.1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes geahndet.
Dr. Müller
Amtstierarzt