Neue Gebührensatzung für Leistungen im Rettungsdienst
Neue Gebührensatzung für Leistungen im Rettungsdienst
Im Vorfeld der Erarbeitung der Gebührensatzung für Leistungen im Rettungsdienst für das Jahr 2003 fanden zwei Anhörungen zwischen dem Landkreis und der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen statt.
Die nun vorliegende Satzung beinhaltet weitestgehend die Vorstellungen der Krankenkassen.
Der in den vergangenen Jahren genutzte Wortlaut für die Satzung wurde für das Jahr 2003 geändert. Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können davon ausgehen, dass die Begleichung der Gebühren für Leistungen im Rettungsdienst zwischen dem Landkreis und der Krankenkasse erfolgt.
Für die Inanspruchnahme eines Krankentransportwagens ist im Sinne des § 60 Abs. 2 SGB V eine Zuzahlung von derzeit 13,00 EURO des Versicherten notwendig.
Für Versicherte der Krankenkassen, die den Eigenanteil des Versicherten für eine Fahrt mit dem Krankentransportwagen von der Gebühr absetzen und nicht an den Landkreis überweisen, tritt ab dem Jahr 2003 eine Veränderung ein.
Lehnt eine Krankenkasse die Zahlung der Gebührenschuld ihrer Mitglieder einschließlich des Eigenanteils ganz oder teilweise ab, unterbleibt die Abrechnung mit der Krankenkasse und der Gebührenbescheid ergeht ungekürzt (in voller Höhe) an den Gebührenschuldner. Der Versicherte, auch Gebührenschuldner, hat dann die Möglichkeit, sich die Gebühr von der Krankenkasse erstatten zu lassen.
Gebührenschuldner ist die Person, für die das Einsatzfahrzeug ausrückt. Es kann auch die Person sein, die das Fahrzeug anfordert, obwohl sie weiß oder wissen müsste, dass der Dritte diesen ablehnt.
Welche Einzelfälle sind darunter zu verstehen?
Es ist der Fall gemeint, in dem ein Arzt einen Krankentransportwagen gegen den Willen des Patienten anfordert.
Desweiteren werden darunter die Fälle erfasst, in denen Notrufe verantwortungslos (unterhalb der Missbrauchsgrenzen) abgesetzt werden.
In der Vergangenheit wurde wiederholt der Notrufmissbrauch in der Leitstelle für Feuerwehr und Rettungsdienst registriert. In Ferienzeiten kam es durchschnittlich zu 73fachem Notrufmissbrauch pro Tag, das Maximum lag bei 114 pro Tag. Zukünftig kann so ein Missbrauch mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 EURO geahndet werden.