Fußball EM 2016 – Es darf auch nach 22.00 Uhr im Freien gejubelt werden
Nach dem Erfolg unserer Mannschaft bei der WM 2014 beginnt in Kürze das nächste Highlight. Am 10. Juni ist es soweit: Die Fußball-Europameisterschaft 2016 in Frankreich beginnt. Um 21 Uhr wird die Partie Frankreich gegen Rumänien angepfiffen. Die deutsche Mannschaft trifft am 12. Juni in ihrem ersten Spiel um 21 Uhr in Lille auf die Ukraine.
Millionen Fußballfans freuen sich auf das Ereignis. Auf Fanmeilen, öffentlichen Plätzen und in Fußballkneipen wollen sie die Spiele gemeinsam mit anderen verfolgen. Doch gut jedes zweite EM-Spiel endet erst um 22 Uhr oder später. Das führt oft zu Konflikten mit dem nächtlichen Lärmschutz.
Damit die Fußballspiele öffentlich auf Großleinwänden unter freiem Himmel übertragen werden können, hat die Bundesregierung am 23. März 2016 Ausnahmen beschlossen und die „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2016“ erlassen. Diese Verordnung ist am 18. Mai in Kraft getreten.
In der Verordnung ist allerdings vorgesehen, dass abweichende Regelungen der Länder Vorrang haben. Im Land Brandenburg gibt es solche abweichenden Regelungen. Es gelten daher die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Brandenburg.
Die Fußball-EM an sich setzt den Lärmschutz nicht außer Kraft. Aber es können Ausnahmen vom Lärmschutz beantragt und genehmigt werden. Nur im Falle erteilter Genehmigungen ist Lärm innerhalb der gesetzlichen Nachtruhezeit, sie beginnt regulär um 22:00 Uhr, „legal“.
Ob Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, darüber entscheiden die kommunalen Behörden allerdings selbst. Hierzu sind das Interesse der Anwohnerschaft am Lärmschutz und das öffentliche Interesse an der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung gegeneinander abzuwägen.
Die Bundesregierung hat in ihrer Verordnungsbegründung das erhebliche öffentliche Interesse an „Public-Viewing“-Veranstaltungen hervorgehoben, da auf diese Weise Menschen in Deutschland, die die Spielorte in Frankreich nicht besuchen können, Gelegenheit bekommen, in größerer Gemeinschaft mit anderen die EM-Spiele „live“ zu verfolgen.
Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine Genehmigung, sondern lediglich ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung.