Pres­se­mit­tei­lung

2003 / 0026 - 16.04.2003

Eilverordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz

Die Eilverordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest ist am 13.04.2003 in Kraft getreten.
Somit gelten ab sofort für alle Geflügelhalter im Wesentlichen folgende Schutzmaßnahmen:

1.
Anzeigepflicht aller Enten- und Gänsehaltungen. Die Anzeige hat unter Angabe des Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihre Nutzungsart und ihres Standortes zu erfolgen.
2.
Anzeigepflicht von Tierverlusten über 2 %.
Treten in einem Bestand mit Hühnern, Enten oder Gänsen Verluste von mehr als zwei von Hundert der Tiere des Bestandes innerhalb von 24 Stunden auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung, so obliegt dem Tierhalter eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde.
3.
Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art sind verboten.
4.
Geflügel darf aus einem Bestand nur verbracht werden, wenn eine innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen durchgeführte tierärztliche Untersuchung keinen Hinweis auf Geflügelpest ergab.
Der Tierhalter hat das Verbringen mindestens einen Werktag vorher bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
5.
Geflügelhalter haben ab sofort über den Zugang, Abgang und den Personenverkehr ein Bestandregister zu führen.
6.
Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 76 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Tierseuchengesetzes geahndet.