Pres­se­mit­tei­lung

2019 / 0228 - 18.09.2019

Dahme-Spreewalds Umweltamt informiert zu Baumfällungen

Fachbehörde weist zum Saisonbeginn auf erforderliche Fällgenehmigung hin

In der Zeit von Oktober bis März können wieder Bäume gefällt werden. Das Umweltamt des Landkreises Dahme-Spreewald bittet darum, sich vorab gut zu informieren, ob eine Baumfällgenehmigung notwendig ist. Erfolgt eine Baumfällung ohne die notwendige Genehmigung können im Land Brandenburg Bußgelder bis zu einer Höhe von 10.000 Euro fällig werden.

Um derartige Gesetzesverstöße zu abzuwenden, muss die geplante Baumfällung mit der zuständigen Gemeinde beziehungsweise Stadt abgeklärt werden. In der Regel liegt eine Baumschutzsatzung vor, welche genau regelt, wie und wann ein Antrag auf Baumfällung zu stellen ist. Außerhalb dieser kommunalen Geltungsbereiche findet die Baumschutzverordnung des Landkreises Dahme-Spreewald Anwendung. Über den Inhalt dieser Baumschutzverordnung können sich Bürger auf der Internetseite des Umweltamtes informieren. Dahme-Spreewalds Baumschutzverordnung sowie einige Fragen und Antworten zum Thema sind auf der Internetseite des Landkreises unter www.dahme-spreewald.info (Bereich Umweltamt/ Arten-, Biotop- und Gehölzschutz/Baumschutz) abrufbar.

Generell ist zu beachten, dass Bäume ab einem bestimmten Stammumfang als geschützte Landschaftsbestandteile gelten. Darüber hinaus können auch Gehölze aus landeskultureller Sicht geschützt sein oder weil diese auf Grundlage einer Ersatzmaßnahme gepflanzt wurden. Über die Ausnahmeregelungen der entsprechenden Verordnung wird unter anderem vorgegeben, für welche Baumarten und Bereiche die Verbote nicht gelten. So sind in der Regel Bäume in Gartenbetrieben und für gewerbliche Zwecke, kleingärtnerisch genutzte Einzelgärten in Kleingartenanlagen, Bäume aufgrund eines Eingriffs gemäß des Bundesnaturschutzgesetzes, Bäume im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg von den Verboten ausgenommen.

Entsprechend der Baumschutzverordnung des Landkreises sind sofortige Fällungen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder bedeutenden Sachwerten möglich. Die getroffene Maßnahme ist der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald unverzüglich anzuzeigen. Der gefällte Baum oder die entfernten Teile sind mindestens 10 Tage zur Kontrolle bereitzuhalten.

Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu beschädigen, in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern oder nachhaltig zu beeinträchtigen. Einwirkungen auf den Wurzelbereich, welche zur nachhaltigen Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen, sind ebenfalls verboten. Fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen fallen nicht unter das Verbot.

Mit der Genehmigung zur Fällung von Bäumen soll dem Antragsteller auferlegt werden, als Ersatz Bäume einer bestimmten Anzahl, Art und Größe zu pflanzen. Die Bemessung der Auflagen als Ersatzpflanzung richtet sich nach dem Wert des beseitigten Baumbestandes (Stammumfang, Baumart, Habitus und Vitalität). In Landschafts- und Naturschutzgebieten sind die Schutzgebietsverordnungen zu beachten. Für die Entnahme von Bäumen sind gesonderte Genehmigungen erforderlich. Es ist unzulässig, Bäume, Gebüsche oder Ufervegetation außerhalb des Waldes in der Zeit vom 01. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen oder zu roden. Eine Ausnahmegenehmigung hierfür erteilt die Untere Naturschutzbehörde oder die Gemeinde mit eigener Baumschutzsatzung.

Kontakt:

Umweltamt beim Landkreis Dahme-Spreewald
E-Mail: umweltamt@dahme-spreewald.de
Tel.: 03546 20-2301 | Fax: 03546 20-2317