Baumschutz im Landkreis Dahme-Spreewald
Anwendungsbereich der Brandenburgischen Baumschutzverordnung
(seit 30.07.04 in Kraft)
1. Bäume im Land Brandenburg gelten ab einem Stammumfang von mindestens 60
cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 cm) als geschützte Landschaftsbestandteile.
2. Baume mit geringerem Stammumfang, die als Ersatzmaßnahmen gepflanzt
wurden, stehen ebenfalls unter Schutz
Ausnahmen
Die Baumschutzverordnung gilt nicht für Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis 2 Wohneinheiten, ausgenommen sind Eichen, Ulmen, Linden, Rotbuchen und Platanen mit einem Stammumfang von mehr als 1,90 m (oder 60 cm Durchmesser in 1,30 m Stammhöhe).
Außerdem gilt sie nicht für
• Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb eines besiedelten Bereiches
• Bäume in Gartenbetrieben und für gewerbliche Zwecke
• kleingärtnerisch genutzte Einzelgärten in Kleingartenanlagen
• Bäume im Wald
• Gemeinden mit eigener Baumschutzsatzung
Nist-, Brut-, und Lebensstättenschutz
Es ist unzulässig Bäume, Gebüsche oder Ufervegetation außerhalb des Waldes in der Zeit vom 15. März bis 15. September abzuschneiden, zu fällen oder zu roden. Eine Ausnahmegenehmigung hierfür erteilt die untere Naturschutzbehörde oder die Gemeinde mit
eigener Baumschutzsatzung.
Gemeinden mit eigener Baumschutzsatzung
Innerhalb von Ortslagen können Gemeinden den Baumschutz gemäß Baumschutzsatzung regeln. Diese Aufgaben können per Gemeindevertreterbeschluss auf die ämter übertragen werden.
Bei Vorliegen einer Baumschutzsatzung gelten diese Satzungen und nicht die Brandenburgische Baumschutzverordnung.
Folgende ämter haben eine Baumschutzsatzung und sind für die Erteilung von Fäll-genehmigungen und für die Ausnahmegenehmigung für den Nist-, Brut- und Lebensstättenschutz vom 15.03. bis 15.09. zuständig:
- Amt Unterspreewald
- Stadt Mittenwalde
- Amt Schenkenländchen
- Stadt Königs Wusterhausen
- Gemeinde Heidesee
- Amtsfreie Gemeinden Wildau, Zeuthen, Eichwalde, Schulzendorf und Bestensee
Gefahrenabwehr
Als Maßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder bedeutenden Sachwerten ist eine sofortige Fällung möglich. Die getroffene Maßnahme ist der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der gefällte Baum oder die entfernten Teile sind mindestens 10 Tage zur Kontrolle bereitzuhalten.
Verbote, zulässige Handlungen
Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu beschädigen, in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern oder nachhaltig zu beeinträchtigen. Einwirkungen auf den Wurzelbereich, welche zur nachhaltigen Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen, sind verboten. Der Wurzelbereich eines Baumes umfasst die Bodenfläche unter der Krone (Kronentraufe) zuzüglich 1,50 m.
Fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen fallen nicht unter das Verbot.
Die Gemeinden können in ihren Satzungen weitere Ge- und Verbote aufnehmen.
Genehmigung, Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung
Mit der Genehmigung zur Fällung von Bäumen soll dem Antragsteller auferlegt werden, als Ersatz Bäume einer bestimmten Anzahl, Art und Größe zu pflanzen (gilt nicht für abgestorbene Bäume). Die Bemessung der Auflagen als Ersatzpflanzung richtet sich nach dem Wert des beseitigten Baumbestandes (Stammumfang, Baumart, Habitus und Vitalität).
Weitere Regelungen können in Baumschutzsatzungen getroffen werden.
Baumschutz in Schutzgebieten
In Landschafts- und Naturschutzgebieten sind die Schutzgebietsverordungen zu beachten.
Für die Entnahme von Bäumen sind gesonderte Genehmigungen erforderlich.
Ansprechpartner:
Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald
Frau Köhle: Tel: (03546) 202301 für den Altkreis Königs Wusterhausen
Frau Puff: Tel: (03546) 202436 für den Altkreis Königs Wusterhausen
Herr Fruth: Tel: (03546) 201605 für die Altkreise Lübben und Luckau