Aufstallpflicht für Geflügel im gesamten Landkreis Dahme-Spreewald
Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Dahme-Spreewald über die Anordnung von Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 28. November 2016
Zum Schutz der Hausgeflügelbestände vor einer Einschleppung des Erregers der Geflügelpest ergeht aufgrund des § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 TierGesG1, des § 13 Abs. 1 und 2 der GeflPestSchV2, des § 4 Abs. 2 ViehVerkV3, des § 1 Abs. 1 und 4, § 5 AGTierGesG4 in Verbindung mit dem Erlass des MdJEV5 vom 25. November 2016 nachfolgende Verfügung:
1. Für das gesamte Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald wird die Haltung des Geflügels in geschlossenen Ställen oder unter Vorrichtungen, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), angeordnet:
2. Im gesamten Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald ist die Durchführung von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel untersagt.
3. Ausnahmen von der Aufstallungspflicht können unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall genehmigt werden. Diese sind schriftlich beim Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises Dahme-Spreewald zu beantragen.
4. Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft und wird damit wirksam.
Begründung:
I. Sachverhalt:
Bei zahlreichen tot aufgefundenen Wildvögeln in zwölf Bundesländern, darunter auch im Land Brandenburg, wurde das hochpathogene aviäre Influenza-A-Virus (HPAIV) des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Das gleiche Virus wurde auch bei verendeten Wasservögeln in vier weiteren europäischen Staaten (Ungarn, Polen, Schweiz, Österreich) festgestellt.
Aufgrund der aktuellen Verbreitung hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) im Rahmen einer Risikoeinschätzung die Übertragung des Erregers durch Wildvögel auf Hausgeflügelbestände als hoch eingeschätzt. Durch geeignete Vorkehrungen ist daher dafür Sorge zu tragen, dass eine Übertragung des Erregers in Hausgeflügelbestände nicht erfolgt. Die Risikoeinschätzung und Empfehlungen des FLI sind auf der Internetseite des FLI einsehbar.
II. Rechtliche Ausführungen:
Der Landkreis Dahme-Spreewald ist gemäß § 1 Abs. 4 AGTierGesG für den Erlass dieser Tierseuchenallgemeinverfügung die sachlich und örtlich zuständige Behörde.
Die Anordnung unter Nummer 1. dieser Tierseuchenallgemeinverfügung beruht auf § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 TierGesG in Verbindung mit § 13 GeflPestSchV. Hiernach ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung an, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.
Die Anordnung unter Nummer 2. dieser Tierseuchenallgemeinverfügung hat ihre Rechtsgrundlage in § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 TierGesG und § 4 ViehVerkV. Nach diesen Vorschriften kann die zuständige Behörde Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Nach Abwägung aller fachlichen Aspekte der Tierseuchenbekämpfung und der wirtschaftlichen Interessen der Geflügel haltenden Betriebe wird die Aufstallungspflicht für das gesamte Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald angeordnet, da das Risiko einer Übertragung des Erregers des aviären Influenza-A-Virus durch Wildvögel auf Hausgeflügelbestände als hoch bewertet wird. Durch das Aufstallungsgebot soll die Übertragung des Erregers verhindert werden, da eine Übertragung zu intensiven Bekämpfungsmaßnahmen mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Geflügelhalter führen kann.
Durch das Verbot von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel soll verhindert werden, dass eventuell bereits infiziertes Geflügel zu einer weiteren Verbreitung der Geflügelpest beiträgt. Ein Ausstellungs- und Marktverbot lässt das Risiko einer Übertragung der Geflügelpest erheblich sinken und dient dem Schutz der Geflügelbestände vor der Einschleppung mit dem Erreger.
Die angeordneten Maßnahmen sind erforderlich und geeignet. Andere Maßnahmen als die in dieser Tierseuchenallgemeinverfügung angeordneten führen nicht zur Erreichung des Zieles einer Verhinderung eines Eintrages der Geflügelpest auf Hausgeflügelbestände. Die Maßnahmen sind auch verhältnismäßig, da die Interessen der Geflügelhalter an einer derzeitigen Freilandhaltung von Geflügel und der Durchführung von Ausstellungen und Märkten hinter den Interessen der Tierseuchenverhütung bzw. -bekämpfung zurückstehen müssen. Ein Eintrag der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände hätte so gravierende wirtschaftliche Folgen, dass den Geflügelhaltern zuzumuten ist, Einschränkungen bei der Haltung ihres Geflügels hinzunehmen.
Hinweise:
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung können nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 TierGesG als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße geahndet werden.
Sofern noch nicht erfolgt, haben alle Geflügelhalter (Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel) beim Landkreis Dahme-Spreewald, Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft, Hauptstraße 51, 15907 Lübben, ihre Haltung anzumelden.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der derzeitigen Seuchensituation alle Geflügelhalter auf die Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zu achten haben. Hierzu zählt insbesondere, dass der Personenverkehr in Geflügelhaltungen auf das Notwendigste zu beschränken ist, dass vor und nach dem Betreten der Tierhaltungen die Kleidung zu wechseln ist und dass geeignete Desinfektionsmaßnahmen (z.B. Hände- und Stiefeldesinfektion, Desinfektionsmatte) anzuwenden sind.
Die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 14. November 2016 wird hiermit aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Dahme-Spreewald, Der Landrat, Reutergasse 12, 15907 Lübben, oder bei jedem anderen Standort des Landkreises schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Auf Grund von § 37 TierGesG hat eine eventuelle Anfechtung dieser Tierseuchenallgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Daher sind die hiermit getroffenen Anordnungen selbst bei Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhalten. Es kann aber gemäß § 80 Abs. 5 VwG0 beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus, beantragt werden, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wieder anzuordnen.
Rechtsgrundlagen
1 - TierGesG - Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen vom 22. Mai 2014 (BGBI. I S. 1324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBI. I S. 1666, 1674)
2 - GeflPestSchV - Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBI. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBI. I S. 1564)
3 - ViehVerkV - Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBI. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBI. I S. 1057)
4 - AGTierGesG - Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 2001 (GVBI. /02 Nr. 02), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2016 (GVBI. I Nr. 5)
5 - Erlass des Ministeriums der Justiz, für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV) vom 25. November 2016; Az: MDJ-V32-2311/35+20#299158/2016
Im Auftrag
gez.
Dr. Guth
Amtstierärztin
Hier geht es zum Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft, Bereich Tierseuchenverhütung und -bekämpfung.