Pres­se­mit­tei­lung

2024 / 0242 - 25.10.2024

Allgemeinverfügung zur Festlegung von Bereichen nach Brandenburgischer Biberverordnung (BbgBiberV)

Allgemeinverfügung wirkt Gefahren durch Biberaktivitäten am Selchower Flutgraben entgegen

Biber nagt am Ast
© Fotolia/fotofrank

Gemäß Planfeststellungsbeschluss zum Flughafen BER muss insbesondere durch den Selchower Flutgraben die Ableitung der festgelegten Niederschlagsmenge von 2 m³/s sichergestellt werden. Diese Vorgabe ist notwendig für die Aufrechterhaltung und Sicherung des Flugbetriebes am BER.

Der Selchower Flutgraben erfüllt wichtige Funktionen einerseits für die gesicherte Ableitung von Niederschlagsmengen des Flughafens BER sowie als bedeutsames Vorflutgewässer zur Sicherung von Siedlungsgebieten von Schulzendorf und Zeuthen und für die gemeindliche Infrastruktur.

Durch Biberaktivitäten in den letzten Jahren ist es regelmäßig durch Biberdämme zum Rückstau und zur Zusetzung von Wehranlagen, Auslässen und Ableitungen aus Grundstücken und Verkehrsflächen gekommen. Die Beeinflussung durch die Lebensgewohnheiten des Tieres ändern die geregelte und notwendige Abführung von Niederschlagswässern. Das kann ernsthafte wirtschaftliche Schäden verursachen.

Diese drohende Gefahr besteht vorliegend darin, dass insbesondere bei Starkregenereignissen, wie es in 2017 erfolgte, die Gewährleistung eines ungestörten Abflusses des Selchower Flutgrabens als eine Grundvoraussetzung für einen Gebietswasserabfluss nicht gegeben ist. Durch Biberbauten wird die Gewässerunterhaltung und die Herstellung eines ungehinderten Wasserabflusses behindert. Diese Gefahr wird aufgrund weiter zunehmender Starkregenereignisse noch erhöht.

Mit der Allgemeinverfügung wird diesen Gefahren entgegengewirkt. In der Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BbgBiberV durch die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald werden für die betroffenen Abschnitte des Selchower Flutgrabens somit Maßnahmen zur Vergrämung und Entnahme von Bibern im Sinne der §§ 2 und 3 BbgBiberV durch den Wasser- und Bodenverband "Dahme-Notte" zugelassen.

Durch die Festlegung bestimmter Gewässerabschnitte wird es dem zuständigen Wasser- und Bodenverband ermöglicht, erforderliche Unterhaltungsmaßnahmen nach §§ 2 bis 3 BbgBiberV ohne separate artenschutzrechtliche Genehmigung im Zeitraum vom 1. September eines Jahres bis zum 15. März des Folgejahres gemäß § 1 Abs. 5 BbgBiberV vornehmen zu dürfen.

Die Allgemeinverfügung ist bis zum 15.03.2026 befristet.

Weiter Informationen können Sie dem aktuellen Amts­blatt (Nummer 25 in 2024) entnehmen.