Unterhaltsvorschussleistungen sollen Schwierigkeiten begegnen, die alleinstehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich seiner Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht in ausreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist.
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn:
- ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.
Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr (12. Geburtstag) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (18. Geburtstag) haben ebenfalls unter den o. a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn:
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro (brutto) verfügt.
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 01.01.2025:
- für Kinder von 0-5 Jahren 227,00 € monatlich und
- für Kinder von 6-11 Jahren 299,00 € monatlich und
- für Kinder von 12-17 Jahren 394,00 € monatlich
Die Anträge können persönlich oder an der Bürgerinformation abgegeben werden, können aber auch per Post an das Amt für Kinder, Jugend und Familie gesendet werden. Die Bewilligung erfolgt in der Regel ab dem Monat des Einganges im Amt für Kinder, Jugend und Familie. Die aktuellen Antragsformulare finden Sie am Ende dieser Seite. Die vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anträge sind in Papierform zusammen mit den geforderten Unterlagen an die Unterhaltsvorschussstelle im Landkreis Dahme-Spreewald zu leiten.
- Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Stand:05.01.2023
- Anlage 1 Stand:07.06.2018
- Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz Stand:03.01.2023