Die Straßenverkehrsbehörde ist für die Ausstellung eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen zuständig.
Das Antragsformular und das Informationsblatt des Landesamtes für Soziales und Versorgung finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Voraussetzungen:
Schwerbehindertenausweis mit dem
- Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder
- Merkzeichen Bl (blind) sowie
- Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie
- Hauptwohnsitz im Landkreis Dahme-Spreewald
Der Parkausweis ist hellblau, mit einem Passbild versehen und in allen Mitgliedsstaaten der EU gültig.
Zur Inanspruchnahme der Sonderrechte muss dieser Parkausweis für Behinderte beim Parken gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe im Fahrzeug ausliegen.
Sofern die Regelung zu 1. nicht greift, gibt es die Möglichkeit einen bundesweit gültigen orangen Parkausweis zu beantragen.
Voraussetzungen:
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane,
- Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür allein ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt,
- Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt,
- Schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach den Aufzählungen a bis c gleichzustellen sind.
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, erhalten Sie vom Landesamt für Soziales und Versorgung neben dem Feststellungsbescheid automatisch eine entsprechende Bescheinigung. Diese Bescheinigung und der Schwerbehindertenausweis sind zusammen mit dem Antrag beim Straßenverkehrsamt vorzulegen.
Ein Behindertenparkausweis kann für maximal fünf Jahre ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer ist aber an den Schwerbehindertenausweis gebunden. Der Parkausweis ist also höchstens so lange gültig wie der aktuelle Schwerbehindertenausweis. Nach Ablauf der 5 Jahre ist erneut ein Antrag zu stellen.
Der Parkausweis ist personenbezogen und nicht auf andere übertragbar. Er ist nicht auf ein bestimmtes Auto eingetragen, sondern auf den Inhaber. Daher kann er immer dann zum Einsatz kommen, wenn die berechtigte Person fährt oder gefahren wird. Keinesfalls darf der Parkausweis von nichtbehinderten Verwandten oder Bekannten benutzt werden, außer wenn die behinderte Person als Beifahrer dabei ist. Neben dem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeugs droht bei falscher Verwendung des Ausweises unter Umständen eine Klage wegen Missbrauch von Ausweispapieren.
Unterlagen
Zur Antragsstellung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- den Schwerbehindertenausweis
- die Bescheinigung des LASV als Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für den orangen Parkausweis
- den Personalausweis
- ein aktuelles Passfoto (nur bei Merkzeichen aG und Bl)
- ggf. eine Vollmacht oder den Betreuerausweis
Sollten Sie den Antrag postalisch stellen, reichen Sie bitte Kopien der o.g. Dokumente ein.
Das Passfoto muss im Original vorliegen.
Der Antrag ist an folgende Postanschrift zu senden:
Landkreis Dahme-Spreewald
Straßenverkehrsamt
Weinbergstraße 30
15907 Lübben (Spreewald)
Gebühren
Die Erteilung des Parkausweises ist gebührenfrei.
Rechtsgrundlagen
§ 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)