Verbrennungsverbot von Abfällen
Die untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Landkreises weist darauf hin, dass ein Verbrennen von Abfällen nicht zulässig ist. Laub, Rasenschnitt, weitere pflanzliche Abfälle und auch sonstiger Abfall, wie behandeltes Holz, Hausmüll oder ähnliches, dürfen nicht verbrannt werden.
Zulässig ist nur ein Holzfeuer, bestehend aus trockenen, unbehandelten Holzscheiten, Ästen, Zapfen, Reisig oder auch Holzbriketts. Bei einem Holzfeuer ist zusätzlich darauf zu achten, dass keine Belästigung der Nachbarschaft zum Beispiel durch Rauch besteht und der Mindestabstand von 50 Metern zu Waldgebieten eingehalten wird.
Der Verstoß gegen das Verbrennungsverbot von Abfällen kann gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz mit einem Bußgeld bis 100.000 € geahndet werden.
Belästigungen der Nachbarschaft durch Rauch können darüber hinaus gemäß Landesimmissionsschutzgesetz ebenfalls mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die Mitarbeiter der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde werden bei Außenterminen verstärkt auf die Einhaltung des Verbrennungsverbotes achten und entsprechende Verstöße ahnden. Durch die bei der Abfallverbrennung entstehenden Rauchfahnen sind die Verursacher der Abfallverbrennung in der Regel einfach und schnell zu ermitteln.
Weitere Informationen zum Sachverhalt und zur Frage, was zulässig bzw. nicht zulässig ist, können beispielsweise der Internetseite des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) https://mlul.brandenburg.de/info/holzfeuer entnommen werden. Hier finden sich auch entsprechende Verweise bspw. zu den Rechtsgrundlagen oder zum sogenannten Lagerfeuererlass.