Pres­se­mit­tei­lung

2011 / 0374 - 08.12.2011

Sozialleistungen durch P-Konto vor Pfändungen schützen

Das Sozialamt des Landkreises weist vorsorglich darauf hin, dass es ab dem 1. Januar 2012 Schutz vor Kontopfändungen nur noch auf einem so genannten P-Konto, Pfändungsschutzkonto, gibt.

Auch Empfänger von Sozialleistungen können dann nicht mehr, so wie bisher, innerhalb von 14 Tagen über die gewährten und überwiesenen Leistungen verfügen.

Aus diesem Grund ist es zwingend erforderlich, bei einer bestehenden Kontopfändung, das Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Andernfalls erhält ab dem 01.Januar 2012 der Gläubiger das gesamte Guthaben einschließlich der Sozialeistungen und es besteht die Gefahr, dass Empfänger von Sozialleistungen völlig mittellos dastehen.

Schuldner die ein P-Konto führen wollen, müssen selbst aktiv werden. Entweder richten sie ein neues Konto gleich als P-Konto ein oder wandeln das bestehende Konto in ein P-Konto um. Hierzu müssen sie einen entsprechenden Antrag bei dem kontoführenden Geldinstitut stellen.
Die Bank ist verpflichtet, die Umwandlung spätestens nach vier Geschäftstagen vorzunehmen. Die Umstellung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto ist kostenlos, für die Kontoführung selbst können aber Gebühren erhoben werden.
Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden, d.h. eine Umwandlung eines Gemeinschaftskontos in ein P-Konto ist nicht möglich. Jede Person darf nur ein P-Konto führen.
Für Guthaben auf dem P-Konto ist ein pauschaler Pfändungs-Basisschutz in Höhe von derzeit 1.028,89 € je Kalendermonat gegeben.
Sollten die gewährten Sozialleistungen den monatlichen Pfändungs-Basisschutz übersteigen, kann gegenüber dem Geldinstitut durch die Vorlage von Bescheinigungen (z.B. Leitungsbescheide) der Pfändungs-Basisschutz entsprechend angehoben werden.

Weitere Informationen zum P-Konto erteilen die Banken.