Pres­se­mit­tei­lung

2020 / 0061 - 18.03.2020

Öffentliches Leben in Dahme-Spreewald weiter heruntergefahren

Notbetreuung in Kitas angelaufen / Sieben neue Infektionsfälle / Eindämmungsverordnung

Der Verwaltungsstab des Landkreis Dahme-Spreewald ist am heutigen Mittwoch abermals im Lübbener Landratsamt zusammengetreten, um das weitere Vorgehen in der aktuellen Corona-Krise abzustimmen. Eingangs informierte das Gesundheitsamt den Stab kurz über das gegenwärtige medizinische Lagebild bezüglich der Ausbreitung des Coronavirus. Im heutigen Tagesverlauf sind nochmals sieben neue Fälle von positiven Covid-19-Infektionen im Kreisgebiet bestätigt worden: Damit gibt es im Landkreis bislang insgesamt 16 bestätigte Infizierte, die sich alle in häuslicher Quarantäne und im stabilen Zustand befinden. Insgesamt gibt es derzeit 171 Menschen in ganz Brandenburg, die positiv auf die neuartige Atemwegserkrankung getestet wurden.

Notbetreuung in den Kitas

Schwerpunktthema war der Start den notbetreuten Kitas und Schulen des Landkreises mit der heutigen Schließung der sozialen Gemeinschaftseinrichtungen. Knapp zehn Prozent der insgesamt gut 12.000 Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren nutzten heute die kurzfristig organisierte Notbetreuung für Sorgeberechtigte aus Unternehmen sowie Behörden der kritischen Infrastruktur. „Die Notbetreuung ist nach unserer Einschätzung überaus gut angelaufen, was nicht zuletzt an der schnellen und zielorientierten Zusammenarbeit der Kreisverwaltung und den flexiblen Kommunen liegt“, sagte Dahme-Spreewalds Gesundheitsdezernent und stellvertretender Landrat Carsten Saß. Auch die Leiterinnen des Jugendamtes und Amtes für Schulverwaltung bestätigen zusammen mit dem Vorstand der Kreisarbeitsgemeinschaft des Städte- und Gemeindebundes, dass es bisher verhältnismäßig wenig Nachsteuerungsbedarf gab.

Weitere Informationen zur Notfallbetreuung mit einer Übersicht der kommunalen Notversorgungs-Kitas sowie einer Videobotschaft des Gesundheitsdezernenten sind über den Internetauftritt des Landkreises abrufbar. Die im Stab vertretende kreiseigene Regionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald hat zudem heute bekräftigt, bis mindestens noch zum Beginn der Osterferien den Normalfahrplan zur Absicherung des Notschülertransports weiter zu bedienen.

Da die Ausbreitung des Coronavirus auch die regionale Wirtschaft vor nie dagewesene Herausforderungen stellt, hat die Wirtschaftsfördergesellschaft Dahme-Spreewald (WFG) relevante Informationen zu Unterstützungsangeboten für Betriebe im Landkreis auf ihrer Homepage www.wfg-lds.de zusammengestellt. Für grundlegende Fragen steht den Unternehmern das Team der Wirtschaftsförderung Dahme-Spreewald telefonisch von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 16 Uhr unter der Rufnummer 03375 5238-0 zur Verfügung.

Eindämmungsverordnung auf Landesebene

Beraten wurden im Krisenstab auch die Konsequenzen der heute in Kraft getretenen Rechtsverordnung des Landes Brandenburg zur Eindämmung der weiteren Verbreitung des Coronavirus. Diese Maßnahmen schränken auch das öffentliche Leben im Landkreis Dahme-Spreewald weiter ein. Auf Basis der rechtlichen Handhabe des Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt Folgendes:

Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmenden hat der Veranstalter die anwesenden Personen mit einer Anwesenheitsliste zu erfassen. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren. Sie ist dem Gesundheitsamt Dahme-Spreewald auf Verlangen vollständig auszuhändigen.

Für den Publikumsverkehr zu schließen sind

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios und ähnliche Einrichtungen
  • alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels
  • Spielplätze.

Verboten sind

  • öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen mit mehr als 50 Teilnehmenden
  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.

Es gelten

  • Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (z.B. Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
  • Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können.
  • Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.

Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

Erklärtes Ziel der Eindämmungsverordnung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen, ohne dabei das öffentliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen: „Der Landkreis appelliert eindringlich an alle Einwohnerinnen und Einwohner, den Vorgaben Folge zu leisten − im Interesse ihrer eigenen Gesundheit und eines solidarischen Miteinanders“, betont Krisenstabsleiter Carsten Saß. Die Verordnung gilt im Landkreis Dahme-Spreewald bis einschließlich 19. April 2020. Zur weiteren Steuerung der Umsetzung steht der Krisenstab des Kreises mit dem Interministeriellen Koordinierungsstab der Landesregierung im tagesaktuellen Austausch.