Neuerungen in der Tourismusförderung
So richtet sich die Förderung nunmehr ausschließlich nach den Bedingungen, die zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages gelten. Dies bedeutet, dass eine geänderte Rechts- oder Sachlage für den Antragsteller auch zu Nachteilen bei der Förderung führen kann. Dementsprechend ist immer auf die zum Zeitpunkt der Bewilligung gültige, aktuelle Richtlinie abzustellen. Diesbezügliche Änderungen nach Antragseingang gehen zu Lasten des Antragstellers. Unter Umständen ist daher damit zu rechnen, dass angesichts geänderter Fördervoraussetzungen Vorhaben nicht mehr förderfähig sind. Weiterhin ist bei der Planung eines Vorhabens zu bedenken, dass die Förderhöhe aufgrund veränderter Regelungen bis zum Zeitpunkt der Bewilligung niedriger ausfallen kann.
Zu berücksichtigende Neuerungen gibt es auch in der Tourismusförderung. Landseitige Investitionsvorhaben des Wassertourismus müssen den Qualitätsanforderungen eines Wasserwanderrastplatzes oder eines Wasserwanderstützpunktes entsprechen. Zudem ist die Förderung von Booten jeglicher Art ausgeschlossen. Im Rahmen der Förderung von Vorhaben des Radtourismus ist für die Dauer der Zweckbindung eine Bett&Bike Klassifizierung vorgesehen. Direkt zum Programm:
http://www.ilb.de/rd/programme/149_152.php