Pres­se­mit­tei­lung

2011 / 0293 - 19.09.2011

Illegale Abfallablagerungen um Luckau

Bei einer gemeinsamen Kontrollfahrt des Ordnungsamtes Luckau und der unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des Landkreises am 30.08.2011 wurden mehrere illegale Abfallablagerungen entdeckt, die teilweise größere Ausmaße einnehmen.

So wurden zum Beispiel in Kaden neben der Autobahn Gartenabfälle und Bauschutt festgestellt, nachdem in Duben die ehemalige illegale Deponie rekultiviert und einer anderen Verwendung zugeführt wurde. Diese Fläche wird auch als Zwischenlager für Mischrecyclingmaterial genutzt. In der Gemarkung Cahnsdorf wurden beiderseits der Straße Richtung Alteno kompostierbare Abfälle abgelagert. In Richtung des ehemaligen Flugplatzes entstand am Birkenwäldchen sogar eine illegale Siedlungsmülldeponie. Vor dem Tor zum ehemaligen Flugplatzgelände liegen Autoteile. In Wierigsdorf wurden im Wald neben der Fläche Baum- und Strauchschnitt sowie die üblichen kompostierfähigen Gartenabfälle in Form einer Miete illegal abgelagert.

Die untere Abfallbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald weist nachdrücklich darauf hin, dass Siedlungsabfälle nicht in der umliegenden Landschaft entsorgt werden sollten. Dadurch werde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtig. Außerdem sei für die Bürgerinnen und Bürger aller Gemeinden und der Stadt Luckau der Weg zur Kleinannahmestelle des KAEV an der ehemaligen Deponie Wittmannsdorf nicht wesentlich weiter als der Weg in den Wald. Laut Behörde werden mitunter auch gefährliche Abfälle in der Natur entsorgt. Diese können am Schadstoffmobil des Abfallzweckverbandes kostenlos abgegeben werden. Für viele weitere Abfälle gibt es einen kostenlosen Abholservice mittels Abrufkarte des KAEV.
Insbesondere vor den bald einsetzenden Herbstarbeiten in den Gärten weist die Abfallwirtschaftsbehörde darauf hin, dass Gartenabfälle nicht verbrannt werden dürfen.

Sowohl das Entsorgen der Abfälle auf die der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücke und Wälder als auch das Verbrennen von Gartenabfällen können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, wobei Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 € durch die zuständigen Behörden erhoben werden können.