Pres­se­mit­tei­lung

2011 / 0079 - 04.03.2011

Bildungs- und Teilhabepaket verabschiedet

Im Zusammenhang mit der Novellierung der Sozialgesetzbücher II („Hartz IV“) und XII hat der Gesetzgeber nach wochenlangen Verhandlungen auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe beschlossen. Wie Landrat Stephan Loge mitteilt, wird das Jobcenter für die Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II verantwortlich sein. Die Beantragung der Bildungs- und Teilhabeleistungen für diesen Personenkreis kann dort erfolgen.

„Das Land hat nun zu entscheiden, welche Behörde für die Leistungsgewährung von Wohngeldempfängern und Beziehern des Kinderzuschlages zuständig ist. Wir wünschen dass dies der Landkreis als örtlicher Sozialhilfeträger sein wird, da er ohnehin die Erfahrung bei der Betreuung der Leistungsempfänger nach dem SGB XII hat“, so Sozialdezernent Carsten Saß. Diese Entscheidung steht noch aus.

Unabhängig davon können Anträge auf Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe, ggf. auch erst einmal formlos, beim Sozialamt des Landkreises im Beethovenweg 14 in Lübben oder in der Brückenstraße 41 in Königs Wusterhausen gestellt werden.

Diese Leistungen kommen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus einkommensschwachen Familien zu Gute und werden in der Regel nicht als Geldleistung erbracht.

Die so genannten Bedarfe Bildung und Teilhabe umfassen:

- Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerin und Schüler und für Kinder, die ein Kindertageseinrichtung besuchen;
- Schulbedarf, Schülerbeförderungskosten und Lernförderung für Schülerinnen und Schüler;
- einen Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen , und
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Anspruchsberechtigte dieser Leistungen sind Eltern bzw. ein Elternteil oder Personen, in deren Haushalt das Kind lebt und die Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II („Hartz IV“) sind oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) beziehen. Anspruch auf die genannten Leistungen haben auch Bezieher des Kinderzuschlages nach dem Bundeskindergeldgesetz und Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz.