Appell an Hundehalter: Rücksicht nehmen!
Appell an Hundehalter: Rücksicht nehmen!
Immer wieder kommt es zwischen Hundehaltern, Jägern oder auch Spaziergängern zu Konflikten, die sich um die Frage drehen: gibt es einen allgemeinen Leinenzwang für Hunde oder nicht?
„Die rechtlichen Regelungen hierzu sind leider für den Bürger sehr unübersichtlich und auslegungsbedürftig“ räumt Kreisordnungsdezernent Wolfgang Schmidt ein. So gibt es Regelungen in der Brandenburgischen Hundehalterverordnung, dem Naturschutzgesetz, dem Landeswaldgesetz, dem Jagdgesetz und nicht zuletzt auch in den ordnungsbehördlichen Verordnungen der einzelnen Städte und Gemeinden.
Für alle Hunde gilt in Brandenburg an bestimmten Orten eine Leinenpflicht wie z.B. bei Volksfesten, auf Sport- oder Campingplätzen, öffentlichen Park- und Grünanlagen oder auch auf Zuwegen und in Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. In öffentlichen Verkehrsmitteln und Verwaltungsgebäuden gilt zudem für alle Hunde ein Maulkorbzwang. Auf Kinderspielplätzen und an gekennzeichneten öffentlichen Badestellen gilt sogar ein Mitnahmeverbot für Hunde.
In Brandenburgs Wäldern dürfen Hunde generell ebenfalls nur angeleint mitgeführt werden. Damit soll vermieden werden, dass Hunde Wild hetzen oder beunruhigen oder auch Bodenbrüter gefährden. Wer sich nicht an die Vorschriften hält, wird häufig von den Jägern zu Recht auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht. Dadurch kann so mancher Hundehalter zum Glück sensibilisiert werden.
„Wer mit seinem Hund spazieren geht, der sollte sich vorher eine ehrliche Antwort auf die Frage geben, ob sein Vierbeiner in jeder Situation auch wirklich auf ihn hört.“ so Schmidt weiter. Ist das der Fall, dann steht einem leinenfreien Spaziergang in den „ungeregelten“ Gebieten nichts entgegen. Läuft der Hund aber auf andere zu, knurrt oder bellt sie an oder springt gar an ihnen hoch und reagiert dann womöglich auch nicht auf Rufe, gerät der Hundehalter schnell in eine rechtlich schwierige Lage. Fahrlässige Körperverletzung kann nämlich unter Umständen schon dann vorliegen, wenn ein Hund Menschen anspringt oder auf andere Weise erschreckt oder in Angst versetzt.