Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr nicht verkehren.
Zuständig
- Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist die untere Straßenverkehrsbehörde im Straßenverkehrsamt.
Gesetzliche Grundlage
Notwendige Angaben und Nachweise bei Antragstellung
- Nachweis der Dringlichkeit und Notwendigkeit des Transportes
- Stellungnahme der IHK
Zur Beachtung
Feiertage im Sinne der StVO sind:
- Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 3. Oktober
sowie der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag - Fronleichnam, Reformationstag (31.10.) und Allerheiligen (01.11.) jeweils nur in einigen Bundesländern
Gebühren (pro Fahrzeug)
- 80,00 bis 600,00 €
