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Landkreis
Dahme-Spreewald

Reutergasse 12
15907 Lübben (Spreewald)

Tel.: 03546/20-0
Fax: 03546/20-1256

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Allgemeine Sprechzeiten:
Di  8.00 - 18.00 Uhr
Do 8.00 - 16.00 Uhr
(oder nach Vereinbarung)

Verwaltungsstruktur

audit beruf und Familie

BürgerportalKreisverwaltungDezernat VUmweltamt Haftungsfreistellung von Altlasten

Haftungsfreistellung von Altlasten

Aufgabe
Durch die Untere Bodenschutzbehörde (UB) werden vorliegende Anträge auf Freistellung von der Altlastenhaftung bearbeitet, die aufgrund des Hemmnisbeseitigungsgesetzes (sog. Freistellungsklausel des Umweltrahmengesetzes der DDR) bis zum 30. März 1992 gestellt werden konnten. Die sog. Freistellungsklausel besagt im Wesentlichen, dass Eigentümer, Besitzer oder Erwerber von Anlagen und Grundstücken, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, für die durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstücks vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nicht verantwortlich sind, soweit sie die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obers­ten Landesbehörde von der Verantwortung freistellt. Das Land Brandenburg trägt, abzüglich eines Eigenanteils des Freigestellten (außer in Härtefällen) und sofern kein Dritter herangezogen werden kann, die Kosten für Gefahrenabwehrmaßnahmen. Für den Bereich der ehem. Treuhand-Unternehmen teilen sich die ehem. Treuhandanstalt (jetzt: Bundesanstalt für verei­nigungsbedingte Sonderaufgaben, BvS) und das Land Brandenburg die Kosten entsprechend eines Verwaltungsabkommens. In einer Datenbank wurden über 600 Freistellungsanträge des Landkreises Dahme-Spreewald erfasst.

Hinweis
Von der Freistellungsregelung sind ausgenommen u. a.:

  • Dacheindeckungen mit Asbest
  • Reinigung der Tanks, Abnahme eines Sachverständigen und Entsorgung der Tankbehälter bei stillgelegten Tankanlagen für Vergaser- und Dieselkraftstoffe/Altöltanks.

Gesetzliche Grundlagen

  • Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrah­mengesetzes der DDR vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 649) in der Fassung von Artikel 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unter­nehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788) - Hemmnisbeseitigungsgesetz -
  • Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) Vom 06. Juni 1997 (GVBl.I/97, [Nr. 05], S.40), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl.I, S.175)
  • Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zul. geä. durch Art. 3 des G vom 09. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)
  • Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebOMLUV) vom 17. Juli 2007 (GVBl. II S. 314)

Gebühren
Die Erteilung von Freistellungsbescheiden ist kostenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der o. g. Gebührenordnung und wird nach dem entsprechenden Verwaltungsaufwand berechnet.

Sachgebietsleiter: Dr. Ronald Obst, Zimmer 428, Telefon: 03546/20-1601
Ansprechpartner: Angelika Hartmann, Zimmer 442, Telefon: 03546/20-2444
  Angela Pehla, Zimmer 447, Telefon: 03546/20-2427
   
Kontakt: Landkreis Dahme-Spreewald
Umweltamt, Untere Wasserbehörde
Beethovenweg 14, 15907 Lübben (Spreewald)
Telefax: 03546/20-2317
Email: umweltamt@dahme-spreewald.de
Sprechzeiten: Dienstag  8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
und nach Vereinbarung
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