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Landkreis
Dahme-Spreewald

Reutergasse 12
15907 Lübben (Spreewald)

Tel.: 03546/20-0
Fax: 03546/20-1256

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Allgemeine Sprechzeiten:
Di  8.00 - 18.00 Uhr
Do 8.00 - 16.00 Uhr
(oder nach Vereinbarung)

Verwaltungsstruktur

audit beruf und Familie

BürgerportalKreisverwaltungDezernat VUmweltamt • Baumfällungen

Landkreiseigene Baumschutzverordnung

Die Baumschutzverordnung für den Landkreis Dahme - Spreewald wurde durch den Kreistag am 07.02.2011 beschlossen und ist mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises vom 10.02.2011 am 11.02.2011 in Kraft getreten.
Von den Verboten der Verordnung können Ausnahmen erteilt werden. Dazu ist bei der unteren Naturschutzbehörde ein schriftlicher Antrag einzureichen. Der Antragsinhalt ist dem § 7 Abs. 3 zu entnehmen.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Baumschutzverordnung nicht in Gemeinden gilt, die eine eigene Baumschutzverordnung erlassen haben.

pdf Baumschutzverordnung

Baumschutz im Landkreis Dahme-Spreewald

Anwendungsbereich der kreislichen Baumschutzverordnung

  1. Bäume im Landkreis gelten ab einem Stammumfang von mindestens 60 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 cm) als geschützte Landschaftsbestandteile.
  2. Mit geringerem Stammumfang bei Ersatzmaßnahmen oder aus landeskultureller Sicht.

Ausnahmen

Die Baumschutzverordnung gilt nicht für Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis 2 Wohneinheiten, ausgenommen sind Eichen, Ulmen, Linden, Rotbuchen und Platanen mit einem Stammumfang von mehr als 1,90 m (oder 60 cm Durchmesser in 1,30 m Stammhöhe).

Außerdem gilt sie nicht für:

  • Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb eines besiedelten Bereiches
  • Bäume in Gartenbetrieben und für gewerbliche Zwecke
  • kleingärtnerisch genutzte Einzelgärten in Kleingartenanlagen (§ 1 Abs. 1 des Bundes-kleingartengesetzes)
  • Bäume aufgrund eines Eingriffs gemäß §14 des Bundesnaturschutzgesetzes
  • Bäume im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg
  • Gemeinden mit eigener Baumschutzsatzung

Nist-, Brut-, und Lebensstättenschutz

Es ist unzulässig Bäume, Gebüsche oder Ufervegetation außerhalb des Waldes in der Zeit vom 01. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen oder zu roden. Eine Ausnahmegenehmigung hierfür erteilt die untere Naturschutzbehörde oder die Gemeinde mit

eigener Baumschutzsatzung.

Gemeinden mit eigener Baumschutzsatzung

Innerhalb von Ortslagen können Gemeinden den Baumschutz gemäß Baumschutzsatzung regeln. Diese Aufgaben können per Gemeindevertreterbeschluss auf die Ämter übertragen werden.

Bei Vorliegen einer Baumschutzsatzung gelten diese Satzungen und nicht die Brandenburgische Baumschutzverordnung.

Folgende Ämter haben eine Baumschutzsatzung und sind für die Erteilung von Fäll-genehmigungen und für die Ausnahmegenehmigung für den Nist-, Brut- und Lebensstättenschutz vom 01.03. bis 30.09. zuständig:

  • Amt Unterspreewald
  • Amt Schenkenländchen
  • Stadt Mittenwalde
  • Stadt Königs Wusterhausen
  • Amtsfreie Gemeinden Bestensee, Eichwalde, Heidesee, Märkische Heide, Schulzendorf, Wildau und Zeuthen

Gefahrenabwehr

Als Maßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder bedeutenden Sachwerten ist eine sofortige Fällung möglich. Die getroffene Maßnahme ist der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der gefällte Baum oder die entfernten Teile sind mindestens 10 Tage zur Kontrolle bereitzuhalten.

Verbote, zulässige Handlungen

Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu beschädigen, in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern oder nachhaltig zu beeinträchtigen. Einwirkungen auf den Wurzelbereich, welche zur nachhaltigen Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen, sind verboten. Der Wurzelbereich eines Baumes umfasst die Bodenfläche unter der Krone (Kronentraufe) zuzüglich 1,50 m.

Fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen fallen nicht unter das Verbot.
Die Gemeinden können in ihren Satzungen weitere Ge- und Verbote aufnehmen.

Genehmigung, Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung

Mit der Genehmigung zur Fällung von Bäumen soll dem Antragsteller auferlegt werden, als Ersatz Bäume einer bestimmten Anzahl, Art und Größe zu pflanzen (gilt nicht für abgestorbene Bäume). Die Bemessung der Auflagen als Ersatzpflanzung richtet sich nach dem Wert des beseitigten Baumbestandes (Stammumfang, Baumart, Habitus und Vitalität).

Weitere Regelungen können in Baumschutzsatzungen getroffen werden.

Baumschutz in Schutzgebieten

In Landschafts- und Naturschutzgebieten sind die Schutzgebietsverordnungen zu beachten. Für die Entnahme von Bäumen sind gesonderte Genehmigungen erforderlich.

Ansprechpartner/innen:

Die Untere Naturschutzbehörde berät gerne bei Fragen und Problemen.

Ansprechpartner: Frau Köhle
Kontakt: Landkreis Dahme-Spreewald
Umweltamt
Beethovenweg 14, 15907 Lübben (Spreewald)
Telefon: 03546/20-2301
Telefax: 03546/20-2317
Email: umweltamt@dahme-spreewald.de
Sprechzeiten: Dienstag 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
und nach Vereinbarung
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