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Landkreis
Dahme-Spreewald

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Verwaltung & Politik - Verwaltung - Dezernat II - Straßenverkehrsamt - Fahrerlaubnis Infoblatt für Fahrerlaubnisklassen
 
Klasse B
  Mindestalter 18
  Befristungen keine
  Kein Vorbesitz > Einschluß L und M
    Kraftfahrzeuge-ausgenommen Krafträder-(Kraftwagen) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt)
Klasse BE
  Mindestalter 18
  Befristungen keine
  Vorbesitz Klasse B > Einschluß: keine
    Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5 fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.
Klasse C1
  Mindestalter 18
  Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
  Vorbesitz Klasse B > Einschluß: keine
    Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einem anderen Ort dienen (§ 6 Abs. 4 FeV)
Klasse C1E
  Mindestalter 18
  Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
  Vorbesitz Klasse C1 > Einschluß BE sowie D1E und DE, sofern der Inhaber Klasse D1 bzw. D besitzt
    Vorbesitz Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.
Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5)
Klasse C
  Mindestalter 18
  Befristet auf 5 Jahre, danach für jeweils 5 Jahre (ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten)
  Vorbesitz Klasse B > Einschluß: C1
    Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einem anderen Ort dienen (§ 6 Abs. 4 FeV)Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art.5).
Klasse CE
  Mindestalter 18
  Befristet auf 5 Jahre, danach für jeweils 5 Jahre (ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten)
  Vorbesitz Klasse C > Einschluß: BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz von D1 und DE bei Vorbesitz von D
    Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge.
Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art.5).
Klasse D
  Mindestalter 21
  Bei der Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten und augenärztliches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
  Vorbesitz Klasse B> Einschluß: D1
    Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderungmit mehr als achtSitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE
  Mindestalter 21
  Befristet wie bei D
  Vorbesitz Klasse D> Einschluß: BE, D1E sowie C1E sofern der Inhaber Klasse C1 besitzt
    Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse
Klasse M
  Mindestalter 16
  Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeswindigkeit von nicht mehr als 45 km/h unf einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubtraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrädern aufweisen)

Klasse S
  Mindestalter 16
  Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Klasse T
  Mindestalter 16/18
  Keine Befristung
  Kein Vorbesitz > Einschluß L und M
    Zugmaschinen, mit der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Zu beachten ist auch § 6 Abs. 5 FeV 2
Klasse L
  Mindestalter 16
  Keine Befristung
  Kein Vorbesitz > Einschluß keine
    Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Zu beachten ist auch § 6 Abs.5 FeV

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