| Klasse B |
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Mindestalter 18 |
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Befristungen keine |
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Kein Vorbesitz > Einschluß
L und M |
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Kraftfahrzeuge-ausgenommen Krafträder-(Kraftwagen)
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500
kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer
dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen
Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs,
sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500
kg nicht übersteigt) |
| Klasse
BE |
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Mindestalter 18 |
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Befristungen keine |
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Vorbesitz Klasse B > Einschluß:
keine |
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Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als
Kombination nicht unter B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender
Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast
höchstens das 1,5 fache der zulässigen Gesamtmasse
des ziehenden Fahrzeugs betragen. |
| Klasse C1 |
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Mindestalter 18 |
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Befristung bis zur Vollendung des
50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche
Untersuchung |
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Vorbesitz Klasse B > Einschluß:
keine |
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500
kg aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
mehr als 750 kg)
Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7.500
kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die Fahrten lediglich
zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs
oder der Überführung an einem anderen Ort dienen
(§ 6 Abs. 4 FeV) |
| Klasse C1E |
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Mindestalter 18 |
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Befristung bis zur Vollendung des
50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche
Untersuchung |
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Vorbesitz Klasse C1 > Einschluß
BE sowie D1E und DE, sofern der Inhaber Klasse D1 bzw. D besitzt |
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Vorbesitz Kombinationen aus einem
Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr
als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige
Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs
nicht übersteigen.
Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung
unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschließlich eines
Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5) |
| Klasse C |
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Mindestalter 18 |
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Befristet auf 5 Jahre, danach für
jeweils 5 Jahre (ärztliche Untersuchung und augenärztliches
Gutachten) |
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Vorbesitz Klasse B > Einschluß:
C1 |
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500
kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer
dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste, wenn
die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen
Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an
einem anderen Ort dienen (§ 6 Abs. 4 FeV)Einsatz in der
gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur
bis 7,5 t z.G. einschließlich eines Anhängers zulässig
(EWG 3820/85 Art.5). |
| Klasse CE |
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Mindestalter 18 |
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Befristet auf 5 Jahre, danach für
jeweils 5 Jahre (ärztliche Untersuchung und augenärztliches
Gutachten) |
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Vorbesitz Klasse C > Einschluß:
BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz von D1 und DE bei Vorbesitz
von D |
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Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge.
Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung
unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschließlich eines
Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art.5). |
| Klasse D |
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Mindestalter 21 |
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Bei der Ersterteilung betriebs-
oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches
Gutachten und augenärztliches Gutachten. Nach jeweils
5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches
Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden
Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren. |
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Vorbesitz Klasse B> Einschluß:
D1 |
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder
- zur Personenbeförderungmit mehr als achtSitzplätzen
außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit
einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). |
| Klasse DE |
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Mindestalter 21 |
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Befristet wie bei D |
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Vorbesitz Klasse D> Einschluß:
BE, D1E sowie C1E sofern der Inhaber Klasse C1 besitzt |
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Kombinationen aus einem Zugfahrzeug
der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässige
Gesamtmasse |
| Klasse M |
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Mindestalter 16 |
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Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeswindigkeit von nicht mehr als 45 km/h unf einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubtraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrädern aufweisen)
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| Klasse S |
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Mindestalter 16 |
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Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen. |
| Klasse T |
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Mindestalter 16/18 |
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Keine Befristung |
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Kein Vorbesitz > Einschluß
L und M |
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Zugmaschinen, mit der durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr
als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für
die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden
(jeweils auch mit Anhängern).
Zu beachten ist auch § 6 Abs. 5 FeV 2 |
| Klasse L |
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Mindestalter 16 |
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Keine Befristung |
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Kein Vorbesitz > Einschluß
keine |
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Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart
für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftlichen
Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt
werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeiten
von nicht mehr 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen
und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von
mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch
die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden
Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der
durch § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen
und Anhängern.
Zu beachten ist auch § 6 Abs.5 FeV |